Eltern können 2026 mehrere steuerliche Entlastungen nutzen, doch nicht alle werden automatisch vollständig berücksichtigt. Zu prüfen sind insbesondere der Familienbonus Plus, der Kindermehrbetrag, der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag sowie familienbezogene außergewöhnliche Belastungen.
Besonders wichtig: Wird eine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht, muss der Familienbonus Plus darin erneut beantragt werden – auch wenn ihn der Arbeitgeber bereits während des Jahres bei der Lohnverrechnung berücksichtigt hat. Eltern sollten außerdem abstimmen, wie der Bonus zwischen ihnen aufgeteilt wird, damit es nicht zu einer ungewollten Nachzahlung kommt.
| Steuervorteil | Betrag 2026 | Wichtigste Voraussetzung |
|---|---|---|
| Familienbonus Plus bis 18 Jahre | Bis 166,68 Euro monatlich beziehungsweise rund 2.000 Euro jährlich | Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe; ausreichende Einkommensteuer |
| Familienbonus Plus ab 18 Jahren | Bis 58,34 Euro monatlich beziehungsweise rund 700 Euro jährlich | Für das volljährige Kind wird weiterhin Familienbeihilfe bezogen |
| Kindermehrbetrag | Bis zu 700 Euro jährlich je Kind | Geringe Steuerlast und Erfüllung der gesetzlichen Einkommens- und Erwerbsvoraussetzungen |
| Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag | 612 Euro für ein Kind, 828 Euro für zwei und 1.101 Euro für drei Kinder | Mehr als sechs Monate Anspruch auf Kinderabsetzbetrag; weitere Voraussetzungen je nach Absetzbetrag |
| Unterhaltsabsetzbetrag | 38 Euro monatlich für das erste, 56 Euro für das zweite und 75 Euro für jedes weitere Kind | Kind gehört nicht zum eigenen Haushalt und der gesetzliche Unterhalt wird nachweislich bezahlt |
| Mehrkindzuschlag | 24,40 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind | Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder und Familieneinkommen des Vorjahres höchstens 55.000 Euro |
| Steuerfreier Kinderbetreuungszuschuss | Bis zu 2.000 Euro jährlich je Kind | Freiwillige Arbeitgeberleistung und Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen |
| Auswärtige Berufsausbildung | 110 Euro für jeden begonnenen Ausbildungsmonat | Im Einzugsbereich des Wohnortes besteht keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit |
Welche Steuervorteile Eltern 2026 prüfen sollten
Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Er wird nicht als eigener Geldbetrag zusätzlich zur Familienbeihilfe ausgezahlt, sondern vermindert die berechnete Einkommensteuer höchstens bis auf null.
Für ein minderjähriges Kind können 2026 bis zu 166,68 Euro pro Monat berücksichtigt werden. Das entspricht rund 2.000 Euro pro Jahr. Nach dem 18. Geburtstag sinkt der mögliche Familienbonus auf bis zu 58,34 Euro monatlich, sofern für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Betrag steht nur für Monate zu, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird ein Kind beispielsweise im Laufe des Jahres geboren, kann der Familienbonus grundsätzlich ab dem Geburtsmonat beziehungsweise ab dem Beginn des Familienbeihilfenanspruchs berücksichtigt werden.
Eltern können den Familienbonus je Kind grundsätzlich aufteilen:
- Eine Person beantragt den gesamten Betrag und die andere keinen Anteil.
- Beide anspruchsberechtigten Personen beantragen jeweils die Hälfte.
- Bei getrennt lebenden Eltern können besondere Regeln für Familienbeihilfenbezieher:in, Unterhaltszahler:in und tatsächlich geleisteten Unterhalt gelten.
Die Aufteilung kann für jedes Kind unterschiedlich erfolgen. Eltern sollten ihre Anträge miteinander abstimmen. Beantragen beide irrtümlich den vollen Familienbonus, korrigiert das Finanzamt die Beträge im Zuge der Veranlagung.
Reicht die berechnete Einkommensteuer nicht aus, kann der Familienbonus nicht vollständig wirken. Für Eltern mit geringem Einkommen kann stattdessen der Kindermehrbetrag in Betracht kommen. Er beträgt 2026 bis zu 700 Euro je Kind und wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuerveranlagung geprüft.
Der Kindermehrbetrag ist an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Dazu gehören insbesondere eine ausreichend lange Erwerbstätigkeit beziehungsweise bestimmte ganzjährig bezogene Leistungen sowie vorgegebene Einkommensgrenzen. Bei mehreren Kindern steigen diese Grenzen gestaffelt an.
Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Alleinerzieherabsetzbetrag betragen 2026:
- 612 Euro bei einem Kind,
- 828 Euro bei zwei Kindern,
- 1.101 Euro bei drei Kindern,
- zuzüglich 273 Euro für jedes weitere Kind.
Als Alleinverdiener:in gilt grundsätzlich, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft beziehungsweise Lebensgemeinschaft lebt, nicht dauernd getrennt ist und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag erhält. Das maßgebliche Einkommen des Partners oder der Partnerin darf 2026 grundsätzlich 7.411 Euro nicht überschreiten.
Für die Einkommensgrenze zählt nicht einfach das auf dem Lohnzettel ausgewiesene Bruttogehalt. Einzelne steuerfreie Bezüge, Werbungskosten und Sonderzahlungen können unterschiedlich behandelt werden. Wie Sonderzahlungen grundsätzlich abgerechnet werden, erklären wir in unserem Beitrag zum 13. und 14. Gehalt in Österreich.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag setzt voraus, dass die antragstellende Person mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag bezieht.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist für Kinder vorgesehen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören und für die keine Familienbeihilfe im eigenen Haushalt bezogen wird. Voraussetzung ist, dass der gesetzlich geschuldete Unterhalt tatsächlich und nachweisbar bezahlt wird.
2026 beträgt der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag:
- 38 Euro für das erste Kind,
- 56 Euro für das zweite Kind,
- 75 Euro für das dritte und jedes weitere Kind.
Wird der Unterhalt nicht für das gesamte Jahr oder nicht vollständig bezahlt, kann sich der Absetzbetrag entsprechend vermindern. Zahlungsbelege, Unterhaltsvereinbarung und gegebenenfalls gerichtliche Entscheidungen sollten daher aufbewahrt werden.
Mehrkindzuschlag, Kinderzuschlag und Kinderbetreuung
Der Mehrkindzuschlag steht Familien mit mindestens drei Kindern zu, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Er beträgt 2026 24,40 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Für den Zuschlag 2026 ist grundsätzlich das Familieneinkommen des Jahres 2025 maßgeblich. Dieses darf 55.000 Euro nicht übersteigen. Beantragt wird der Mehrkindzuschlag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung oder mit dem vorgesehenen Formular, wenn keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
Nicht mit dem Mehrkindzuschlag zu verwechseln ist der Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag. Er beträgt 2026 monatlich 61,60 Euro je Kind und wird bei erfüllten Voraussetzungen gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Er richtet sich an einkommensschwache Alleinverdiener:innen und Alleinerzieher:innen. Maßgeblich sind unter anderem der Steuerbescheid des Vorjahres und eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze.
Arbeitgeber können zusätzlich einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung von bis zu 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um einen allgemeinen Anspruch.
Der Zuschuss kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen direkt an eine Betreuungseinrichtung oder an die betreuende Person bezahlt beziehungsweise gegen entsprechende Nachweise ersetzt werden. Das Kind muss zu Beginn des Kalenderjahres grundsätzlich jünger als 14 Jahre sein. Außerdem muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für das Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag erhalten.
Arbeitnehmerveranlagung für Eltern richtig vorbereiten
Beantragung, Aufteilung und erforderliche Angaben
Der Familienbonus Plus kann während des Jahres über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Für die laufende Berücksichtigung beim Arbeitgeber wird grundsätzlich das Formular E 30 verwendet. Änderungen – etwa eine Trennung, der Wegfall der Familienbeihilfe oder eine geänderte Aufteilung – müssen dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt die Beantragung insbesondere über FinanzOnline sowie die familienbezogenen Beilagen. Für jedes Kind sind die erforderlichen Angaben gesondert zu machen. In besonderen Fällen, etwa bei einer unterjährigen Änderung der Aufteilung oder bei getrennt lebenden Eltern, können zusätzliche Monatsangaben erforderlich sein.
Wichtig: Wird eine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht, muss der Familienbonus Plus darin nochmals vollständig beantragt werden. Die vorherige Berücksichtigung durch den Arbeitgeber wird nicht automatisch unverändert übernommen. Fehlt der Antrag, kann es zu einer Nachforderung kommen.
Vor dem Absenden sollten Eltern folgende Angaben abstimmen und kontrollieren:
- Für welche Monate bestand Anspruch auf Familienbeihilfe?
- Wer erhielt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag?
- Beantragt eine Person den vollen Familienbonus oder beantragen beide jeweils die Hälfte?
- Wurde bei getrennt lebenden Eltern der Unterhalt vollständig bezahlt?
- Hat sich die Haushalts- oder Partnerschaftssituation während des Jahres verändert?
- Wurde der Familienbonus bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt?
- Besteht zusätzlich Anspruch auf Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Unterhaltsabsetzbetrag?
- Wurden mehrere Kinder jeweils gesondert erfasst?
Familienbeihilfe und steuerliche Absetzbeträge sind nicht dasselbe. Die Familienbeihilfe ist eine laufende Familienleistung. Sie bildet aber für mehrere steuerliche Vergünstigungen eine wichtige Anspruchsvoraussetzung.
Auswärtige Ausbildung und Behinderung eines Kindes
Besucht ein Kind eine Schule, Universität oder andere Ausbildungsstätte außerhalb des Wohnortes, kann für eine auswärtige Berufsausbildung ein Pauschbetrag von 110 Euro für jeden begonnenen Ausbildungsmonat geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei einer Entfernung von mehr als 80 Kilometern wird grundsätzlich von einer auswärtigen Ausbildung ausgegangen. Bei kürzeren Entfernungen können insbesondere die Fahrzeit und die Zumutbarkeit einer täglichen Hin- und Rückfahrt entscheidend sein.
Der Pauschbetrag soll die höheren Kosten der auswärtigen Ausbildung berücksichtigen. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen daher nicht für jeden einzelnen Monat in derselben Höhe nachgewiesen werden. Ausbildungsort, Ausbildungsdauer und fehlende gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit sollten jedoch belegbar sein.
Für ein erheblich behindertes Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen ein monatlicher Pauschbetrag von 262 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Er wird grundsätzlich um ein bezogenes Pflegegeld gekürzt. Zusätzlich können bestimmte nicht regelmäßig anfallende Ausgaben wie Hilfsmittel oder nachgewiesene Heilbehandlungskosten absetzbar sein.
Ob der Pauschbetrag, tatsächliche Kosten oder eine Kombination der vorgesehenen Begünstigungen günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeld, Kostenerstattungen und Zuschüsse müssen korrekt berücksichtigt werden.
Diese früheren Regeln gelten nicht mehr
- Der frühere allgemeine Abzug von Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 Euro je Kind wurde mit der Einführung des Familienbonus Plus grundsätzlich abgelöst.
- Der frühere Kinderfreibetrag besteht in dieser Form nicht mehr.
- Die alten Beträge für Alleinverdiener:innen und Alleinerzieher:innen sind nicht mehr aktuell.
- Der frühere Ausbildungsfreibetrag von 110 Euro jährlich ist nicht mit dem heutigen Pauschbetrag von 110 Euro je begonnenem Monat für eine auswärtige Berufsausbildung zu verwechseln.
Kinderbetreuungskosten können weiterhin in besonderen Situationen steuerlich relevant sein, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Behinderung des Kindes oder in eng begrenzten Fällen als außergewöhnliche Belastung. Eine allgemeine Absetzbarkeit sämtlicher Betreuungskosten besteht jedoch nicht.
Steuerliche Entlastungen für Familien sind von Fragen der internationalen Unternehmensbesteuerung zu unterscheiden. Als ursprünglichen weiterführenden Link des alten Beitrags behalten wir dennoch folgenden Beitrag bei: Apple Steuertricks – Steuerersparnis durch Großunternehmen.
FAQ zu Steuervorteilen für Eltern
Ergänzende Fragen zur Beantragung
Wie wird der Familienbonus Plus bei einer Geburt während des Jahres berechnet?
Der Familienbonus wird monatsweise berücksichtigt. Beginnt der Familienbeihilfenanspruch beispielsweise im Geburtsmonat, kann der Bonus grundsätzlich auch ab diesem Monat zustehen. Für Monate ohne Anspruch kann kein Familienbonus beantragt werden.
Können beide Eltern den vollen Familienbonus Plus beantragen?
Nein. Pro Kind steht insgesamt höchstens der gesetzliche Gesamtbetrag zur Verfügung. Eltern können ihn im Verhältnis 100 zu 0 oder grundsätzlich jeweils zur Hälfte aufteilen. Beantragen beide irrtümlich den vollen Betrag, nimmt das Finanzamt eine Korrektur vor.
Was gilt bei einer Trennung während des Kalenderjahres?
Bei einer Trennung können die Voraussetzungen und die mögliche Aufteilung monatsweise wechseln. Entscheidend sind unter anderem Familienbeihilfenbezug, Haushaltszugehörigkeit und tatsächlich geleisteter Unterhalt. Die betroffenen Monate sollten in der Arbeitnehmerveranlagung korrekt getrennt angegeben werden.
Muss der Familienbonus erneut beantragt werden, wenn ihn der Arbeitgeber bereits berücksichtigt hat?
Ja. Wird eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben, muss der Familienbonus darin nochmals beantragt werden. Fehlt der Antrag, kann die während des Jahres über die Lohnverrechnung gewährte Entlastung im Steuerbescheid rückgängig gemacht werden.
Sind Kinderbetreuungskosten 2026 generell steuerlich absetzbar?
Nein. Der frühere allgemeine Abzug von Kinderbetreuungskosten wurde abgeschafft. Absetzbar können Betreuungskosten nur noch in besonderen gesetzlich vorgesehenen Fällen sein, etwa bei bestimmten behinderungsbedingten Aufwendungen oder außergewöhnlichen Belastungen.
Kann für ein volljähriges studierendes Kind noch ein Familienbonus beantragt werden?
Ja, sofern für das volljährige Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Der mögliche Familienbonus beträgt dann 2026 bis zu 58,34 Euro pro Monat und ist damit niedriger als für ein minderjähriges Kind.
Kann der Mehrkindzuschlag auch ohne steuerpflichtiges Einkommen beantragt werden?
Ja. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Zuschlag auch von Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt werden. Maßgeblich sind insbesondere der Familienbeihilfenbezug für mindestens drei Kinder und die Einkommensgrenze des Vorjahres.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Finanzen: Steuerabsetzbeträge 2026 – Beträge und Voraussetzungen für Familienbonus, Kindermehrbetrag sowie familienbezogene Absetzbeträge.
- Arbeiterkammer: Steuervorteile für Familien – praktische Hinweise zu Familienbonus, Kinderbetreuung, Ausbildung und außergewöhnlichen Belastungen.
- oesterreich.gv.at: Familienbeihilfe – Voraussetzungen, Antrag und Zusammenhang mit dem Kinderabsetzbetrag.
- FinanzOnline – elektronischer Zugang zur Arbeitnehmerveranlagung und zu Steuerbescheiden.
- Rechtsinformationssystem: § 33 Einkommensteuergesetz – gesetzliche Grundlage der Steuerabsetzbeträge und familienbezogenen Entlastungen.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Anspruch und tatsächliche Steuerwirkung hängen von Einkommen, Familiensituation, Bezugsmonaten und den persönlichen Verhältnissen ab. Maßgeblich sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der jeweilige Steuerbescheid.
