Eltern mit Kindern sind mit vielen Ausgaben konfrontiert, sei es Ausbildungskosten oder Betreuungsgeld. Diese Ausgaben kann man sich, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, vom Finanzamt zurückholen.
Kinderbetreuungskosten geltend machen
Bis zu 2.300 Euro pro Jahr können pro Kind, für die Betreuung steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind, dass Eltern für das Kind mindestens 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben und das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Betreuung muss durch eine pädagogisch geschulte Person, das kann eine Tagesmutter sein oder ein Kindergarten bzw. Kinderhort. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Betreuungskosten, kann nur der Betrag geltend gemacht werden, für den die Eltern tatsächlich aufkommen müssen.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Als Alleinverdiener zählt man dann, wenn für mindestens 1 Kind, 6 Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde. Der Ehepartner darf maximal 2.200 Euro pro Jahr dazuverdienen, wobei steuerfreie Bezüge, wie Notstandshilfe, Unterhaltsleistungen oder Familienbeihilfe nicht berücksichtigt werden. Ein Alleinverdiener ohne Kind bezahlt im Jahr 364 Euro weniger Lohnsteuer, bei einem Kind erhöht sich der Betrag auf 494 Euro, bei 2 Kindern sind es 669 Euro. Für kinderreiche Familien ab 3 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird sind pro Kind zusätzlich 220 Euro steuerliche Vergünstigung drin. Unterhaltszahlungen für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, können bei der Arbeitnehmerveranlagung ebenfalls berücksichtigt werden.
Ausbildungskosten für Kinder
Eltern, deren Kinder ihre Ausbildung weit vom Wohnort entfernt machen, sind besonderen Belastungen ausgesetzt. Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, die Mehrkosten von der Steuer abzusetzen. Die Ausbildungsstätten müssen mehr als 80 Kilometer vom Wohnort entfernt sein, im näheren Umkreis darf keine Ausbildungsmöglichkeit bestehen. Diese Mehrkosten werden vom Finanzamt mit 110 Euro pro Monat berücksichtigt und können steuerlich geltend gemacht werden. Unter Ausbildungsstätten fallen Schulen, Lehrplätze oder Universitäten. Wichtig dabei ist, dass für das betreffende Kind oder den Jugendlichen, Familienbeihilfe bezogen wird.