Es sind zwischen 300 und 400 Euro, die jährlich pro Person an das Finanzamt verschenkt werden, wenn man auf eine Arbeitnehmerveranlagung, umgangssprachlich Jahresausgleich verzichtet. Es ist mehr abzusetzen, als man im ersten Moment denkt.
Internetkosten und PC Anschaffung steuerlich absetzbar
Wer zu Hause Internet, PC für berufliche Zwecke braucht, kann die Kosten absetzen, allerdings nur zu 60%. Ebenso steuerlich absetzbar sind die Handykosten, sofern man dieses beruflich nutzt. Dabei gilt folgender Berechnungssatz: 40% private Nutzung, 60% berufliche. Bei den Handygebühren werden sowohl die Grundgebühr als auch die Gesprächskosten berücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht für Handys, die von der Firma dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurden und dessen Kosten sowieso schon die Firma trägt.
Werkzeuge und Arbeitsmittel
Werkzeuge und Arbeitsmittel, die zur Berufsausübung erforderlich sind, können abgesetzt werden, ebenso wie Fachliteratur. Sollten Fachbücher bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden, muss ein Kaufbeleg vorgelegt werden, aus dem der Titel des Buches hervorgeht. Betragen die Anschaffungskosten für ein einzelnes Werkzeug mehr als 400 Euro, gilt es nicht als geringwertiges Gut, muss daher über einige Jahre verteilt von der Steuer abgesetzt werden. Was unter den Begriff Arbeitsmittel fällt, hängt vom Beruf des Arbeitnehmers ab. Ein Forstwirt kann eine Motorsäge absetzen, ein Musiker oder Musiklehrer sein Instrument.
Arbeitsbekleidung kann von der Steuer abgesetzt werden
Bekleidung, die zur Ausübung des Berufes gebraucht wird, kann von der Steuer abgesetzt werden, sofern sie dem Arbeitnehmer nicht von der Firma zur Verfügung gestellt wird. Arbeitsbekleidung können Arbeitsmäntel, Schutzanzüge oder auch Schutzmasken sein. Ist es zur Ausübung des Berufes notwendig, einen Anzug zu tragen, kann dieser nicht abgesetzt werden, da er auch zur privaten Nutzung dient. Ist eine Maßanfertigung von Arbeitskleidung, zum Beispiel einer Uniform, notwendig, muss das vom Arbeitgeber bestätigt werden. Die Bestätigung muss zusammen mit der Rechnung beim Finanzamt vorgelegt werden.