Im Bereich der Rechtsprechung herrschte bisher stets Streit, ob Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen und zweiten Rechtsanwaltes erstattet werden können, wenn eine Beauftragung nicht nötig war.
Der BGH stärkt jetzt auswärtige Rechtsanwälte sowie das Recht auf freie Wahl der Anwälte. Absolut entstandene Reisekosten sind wenigstens in Höhe der fiktiven Reisekosten des Prozessanwalts mit einer Außenstelle am weitest entfernt gelegenen Ort in dem Gerichtsbezirk erstattungsfähig sind.
Der Streit um Reisekosten
So war die Entscheidung des BGH zur Reisekostenerstattung eines zweiten Anwalts mit einem Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks lang erwartet. Dazu gab es vorher bereits eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung.
Im Rahmen von Rechtsbeschwerden war dem BGH dieser Aspekt nun vorgelegt worden, welche er im Sinne der bis dahin vorherrschenden Meinung entschieden hatte (Beschluss vom 9.5.2018 – I ZB 62/17).
- Der Ursprung dieses Problems ist die Verfügung des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Wenn eine am Gerichtsort sesshafte Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt, so sind verschiedene Aspekte zu differenzieren.
- Wenn nun der Rechtsanwalt seine Kanzlei im Gerichtsbezirk hat, so sind dessen Reisekosten gänzlich erstattungsfähig, weil nach der ZPO in Bezug auf die Auslagen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts eine Prüfung der der Notwendigkeit nicht stattfindet (§ 91 Abs. 2 Hs. ZPO).
- Die Reisekosten eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts sind immer in vollem Umfang und ohne Prüfung der Notwendigkeit zu erstatten (LG Gera AGS, 251; LG Krefeld AGS, 424; LG Bonn AGS 2016).
Anders ist dies bei einem Rechtsanwalt, welcher seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks besitzt. Hier findet die Notwendigkeitsprüfung nach § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO statt. Ein solcher Fall tritt häufig auf.
Ist der Rechtsanwalt mit Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks außerordentlich einmal nötig, ergeben sich keine Probleme. Die Reisekosten sind dann wieder in voller Höhe zu erstatten.
Wichtig ist ebenfalls die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts ohne Notwendigkeit.
In aller Regel ist es nicht notwendig, dass eine am Ort des Gerichts ansässige Partei einen Rechtsanwalt außerhalb dieses Bezirks beauftragt.
Dies sollte der obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu führen, dass augenblicklich gar keine Reisekosten zu erstatten sind. So hat der BGH jene Auffassung nun speziell abgelehnt und folgt der bisher herrschenden Meinung.
- Wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts mit Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks nicht nötig ist, demgegenüber für die Reisekosten des Rechtsanwalts im Gerichtsbezirk aber das Erfordernis stets bejaht wird, dann ist es eine nicht zu freisprechende Ungleichbehandlung, die Erstattung der Kosten bei einem Anwalt außerhalb des Bezirkes auszuschließen.
- Eher erklärt der BGH die Reisekosten in jener Höhe für erstattungsfähig, in welcher sie bei einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt zu erstatten gewesen wären. Abzustellen ist hierbei auf die größtmögliche Entfernung innerhalb eines Gerichtsbezirks.
Reisekosten eines auswärtigen und zweiten Rechtsanwalts sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann zu erstatten, wenn diese nötig notwendig waren. Innerhalb des Gerichtsbezirkes bekommt jene Partei die Reisekosten jedes Anwaltes mit Kanzlei in dem jeweiligen Gerichtsbezirk erstattet.
Eindeutig ist ebenfalls, dass eine auswärtige Partei generell einen an ihrem Geschäfts- oder Wohnort ansässigen Anwalt mit der Vertretung beauftragen könnte und dass die Reisekosten des Anwalts an einem dritten Ort bis zur jeweiligen Höhe der fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwalts am Geschäfts- oder Wohnort erstattungsfähig sind.
Die Bedeutung der Rechtsschutzversicherung
Berufs-, Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz ist die am meisten bekannte Absicherung für private Kunden durch eine Rechtsschutzversicherung . Es sind hierbei bis zu drei Rechtsschutz-Bausteine in einer solchen Kombination der Produkte mitversichert. Im privaten Baustein sind unter anderem Schadenersatz-, Vertrags-, Straf-, Steuer-, Verwaltungs-, Sozial-, Beruf-, (für Arbeitnehmer und Beamte)- sowie der Immobilien-Rechtsschutz mit enthalten.
- Der Arbeits- oder der Immobilienrechtsschutz kann dabei bei Abschluss abgewählt werden, wenn einer der Bausteine nicht gewünscht ist.
- Sofern der versicherte Mieter einer Wohnung lebt und in der Wirtschaft arbeitet, raten Experten zur kompletten Verknüpfung, da Streitigkeiten mit Arbeitgebern und Vermietern leider nicht selten sind.
- Die bedeutendsten Leistungsbausteine werden auch bei den Reisekosten benötigt. Der Verkehrsbereich in dieser Kombination deckt nahezu alle Streitigkeiten rund um das Auto ab.
Berufs- und Privatrechtsschutz ist die Kombination für Menschen, die kein Auto haben und nicht fahren, also ohne den Bereich des Verkehrs. Wie in bekannten Kombination kann der Berufs- und der Immobilienrechtsschutz ebenfalls abgewählt werden.
Wenn weder der Berufs-, noch der Privat- oder Immobilienbereich ist gewünscht, dann kommt der einzelne Verkehrsrechtsschutz außerdem in Frage.
Der Baustein Immobilienrechtsschutz kann für die einzelnen Eigenschaften gesondert abgeschlossen werden. Dieser dient für die Eigenschaft als Mieter einer und zum anderen in jener Eigenschaft als Vermieter. In einem solchen Baustein sind sämtliche Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis sowie nachbarrechtliche Pflichtverletzungen abgesichert. Der Abschluss des Mieterrechtsschutzes ist allerdings nicht sinnvoll, da jener Beitrag übermäßig teuer ist.