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Steuern

Arbeitsmittel steuerlich absetzen 2026: Computer, Werkzeug & Telearbeit

David Reisner
aktualisiert: 14. Juli 2026 07:17
Arbeitsmittel steuerlich absetzen - worauf achten? ( Symbolbild )
arbeitsmittel-steuerlich-absetzen Arbeitsmittel steuerlich absetzen - worauf achten? ( Symbolbild )

Info: Update am 14.07.2026

Arbeitnehmer:innen können selbst bezahlte Arbeitsmittel in Österreich als Werbungskosten absetzen, wenn diese beruflich benötigt und nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Computer, Bildschirm, Drucker, Software, Werkzeug, beruflich verwendetes Handy, Internetkosten, Fachliteratur und typische Schutz- oder Berufskleidung.

Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten von höchstens 1.000 Euro können grundsätzlich im Jahr der Anschaffung vollständig berücksichtigt werden. Kostet ein länger nutzbares Arbeitsmittel mehr, müssen die Ausgaben über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden. Bei gemischter beruflicher und privater Verwendung ist zusätzlich ein nachvollziehbarer Privatanteil abzuziehen.

Frage Regel für Arbeitnehmer:innen
Welche Ausgaben sind absetzbar? Beruflich notwendige und selbst getragene Kosten, die der Arbeitgeber nicht ersetzt hat.
Wie hoch ist die Sofortabzugsgrenze? Arbeitsmittel bis einschließlich 1.000 Euro können grundsätzlich sofort abgesetzt werden.
Was passiert bei höheren Kosten? Die Anschaffungskosten werden über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
Wie wird private Nutzung behandelt? Nur der berufliche Anteil ist absetzbar. Bei Computern zu Hause werden ohne besonderen Nachweis häufig 40 Prozent Privatanteil angenommen.
Was gilt bei Telearbeit? Bis zu drei Euro je Telearbeitstag für maximal 100 Tage können steuerfrei ersetzt oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden.
Gibt es bereits ein Pauschale? Ja. Ein allgemeines Werbungskostenpauschale von 132 Euro wird automatisch berücksichtigt.
Müssen Belege mitgeschickt werden? Nein. Sie müssen jedoch grundsätzlich sieben Jahre für mögliche Rückfragen aufbewahrt werden.

Wann Arbeitsmittel steuerlich absetzbar sind

Beruflicher Zusammenhang und eigene Kosten

Arbeitsmittel sind Gegenstände und Hilfsmittel, die überwiegend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Ob ein Gegenstand notwendig ist, hängt daher vom jeweiligen Beruf und der konkreten Aufgabe ab.

Typische Beispiele sind:

  • Computer, Laptop, Bildschirm, Tastatur und Drucker,
  • Software, beruflich benötigte Apps und kostenpflichtige Online-Dienste,
  • Telefon, Smartphone und Internetanschluss,
  • Büromaterial, Papier, Druckerpatronen und Datenträger,
  • Werkzeuge und Messgeräte,
  • Musikinstrumente für Berufsmusiker:innen oder Musiklehrer:innen,
  • Messer und Spezialgeräte für Köch:innen oder Fleischer:innen,
  • Motorsägen und andere berufsspezifische Geräte,
  • typische Berufs- und Arbeitsschutzkleidung,
  • berufsbezogene Fachbücher und elektronische Fachmedien.

Damit die Kosten anerkannt werden können, müssen grundsätzlich drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Das Arbeitsmittel steht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit.
  2. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Kosten selbst getragen.
  3. Der Arbeitgeber hat die Ausgabe nicht bereits vollständig ersetzt.

Übernimmt der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten, kann grundsätzlich nur der selbst getragene Restbetrag geltend gemacht werden. Dass ein Gegenstand die Arbeit angenehmer macht, reicht allein noch nicht aus. Der berufliche Nutzen muss gegenüber der privaten Lebensführung klar erkennbar sein.

Werbungskostenpauschale und tatsächliche Steuerersparnis

Bei aktiven Arbeitnehmer:innen wird automatisch ein allgemeines Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr berücksichtigt. Dafür müssen keine Ausgaben nachgewiesen werden.

Arbeitsmittel, Computer, Internet, Telefonkosten, Fachliteratur und Berufskleidung werden auf dieses Pauschale angerechnet. Eine zusätzliche steuerliche Wirkung entsteht daher grundsätzlich erst, wenn die gesamten anrechenbaren Werbungskosten 132 Euro übersteigen.

Beispiel: Betragen die anerkannten Werbungskosten insgesamt 600 Euro, wurden davon 132 Euro bereits automatisch berücksichtigt. Durch die Arbeitnehmerveranlagung kommen somit 468 Euro zusätzlich zum Abzug.

Von der Steuer absetzen“ bedeutet nicht, dass das Finanzamt den gesamten Kaufpreis zurückerstattet. Die Werbungskosten vermindern das steuerpflichtige Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt insbesondere vom Einkommen und vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent würde ein zusätzlicher Abzug von 468 Euro die Steuer rechnerisch um rund 140 Euro reduzieren. Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung und stellt keine individuelle Steuerberechnung dar.

Computer, Handy, Internet und Werkzeug absetzen

1.000-Euro-Grenze und Abschreibung über mehrere Jahre

Arbeitsmittel und Werkzeuge mit Anschaffungskosten von höchstens 1.000 Euro gelten grundsätzlich als geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie können im Kalenderjahr der Bezahlung vollständig als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie beruflich genutzt werden.

Kostet ein Wirtschaftsgut mehr als 1.000 Euro und wird es länger als ein Jahr verwendet, erfolgt der Abzug verteilt über seine voraussichtliche Nutzungsdauer. Diese Verteilung wird als Absetzung für Abnutzung oder kurz AfA bezeichnet.

Für Computer wird üblicherweise eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren angenommen. Wird das Arbeitsmittel nach dem 30. Juni gekauft, darf im ersten Jahr grundsätzlich nur die halbe Jahres-AfA berücksichtigt werden. Die zweite Hälfte wird am Ende des Abschreibungszeitraums nachgeholt.

Anschaffung Steuerliche Behandlung
Drucker um 260 Euro Der berufliche Anteil kann grundsätzlich sofort im Zahlungsjahr abgesetzt werden.
Werkzeug um 850 Euro Bei vollständiger beruflicher Nutzung grundsätzlich sofort absetzbar.
Laptop um 1.200 Euro Wegen Überschreitens der 1.000-Euro-Grenze grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Computeranlage um 1.600 Euro, im August gekauft Verteilung über die Nutzungsdauer; im ersten Jahr nur eine halbe Jahres-AfA.

Entscheidend ist nicht, wie viel nach dem Abzug des Privatanteils übrig bleibt. Für die Frage, ob sofort abgesetzt oder abgeschrieben werden muss, sind grundsätzlich die gesamten Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts relevant.

Computerbeispiel mit Privatanteil und Halbjahres-AfA

Eine Arbeitnehmerin kauft am 10. August 2026 einen Computer samt Bildschirm und Tastatur um insgesamt 1.200 Euro. Sie nutzt die Anlage zu 60 Prozent beruflich und zu 40 Prozent privat.

  • Anschaffungskosten: 1.200 Euro
  • Angenommene Nutzungsdauer: drei Jahre
  • Jährliche AfA vor Privatanteil: 400 Euro
  • Beruflicher Anteil von 60 Prozent: 240 Euro je vollem Jahr
  • Halbjahres-AfA 2026: 120 Euro
Jahr Absetzbarer beruflicher Anteil
2026 120 Euro
2027 240 Euro
2028 240 Euro
2029 120 Euro

PC, Bildschirm und Tastatur werden steuerlich grundsätzlich als Einheit betrachtet. Der Kauf kann daher nicht allein dadurch unter die Sofortabzugsgrenze gebracht werden, dass die einzelnen Bestandteile auf getrennten Rechnungspositionen stehen.

Nachträglich gekaufte eigenständige Zubehörteile wie Maus, Drucker oder Scanner können dagegen separat beurteilt werden. Liegen ihre Anschaffungskosten jeweils nicht über 1.000 Euro, ist grundsätzlich ein sofortiger Abzug des beruflichen Anteils möglich.

Privatanteil bei gemischter Verwendung

Wird ein Arbeitsmittel auch privat verwendet, darf nur der beruflich veranlasste Anteil geltend gemacht werden. Die Aufteilung muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden können.

Bei einem Computer in der Privatwohnung wird ohne besonderen Nachweis häufig ein Privatanteil von 40 Prozent angenommen, sofern eine wesentliche berufliche Nutzung glaubhaft ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass für jedes Gerät automatisch immer genau 60 Prozent abzugsfähig sind.

Eine abweichende Aufteilung kann beispielsweise durch folgende Unterlagen unterstützt werden:

  • Aufzeichnungen über berufliche Nutzungstage oder Nutzungsstunden,
  • Bestätigung des Arbeitgebers über notwendige Programme oder Aufgaben,
  • getrennte Benutzerkonten oder Geräte,
  • Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,
  • Nachweis, dass ein anderes Gerät für private Zwecke vorhanden ist.

Wird ein Gerät nahezu ausschließlich privat genutzt und nur gelegentlich für eine berufliche E-Mail verwendet, liegt regelmäßig kein ausreichender beruflicher Zusammenhang für einen weitgehenden Abzug vor.

Handy, Telefon, Internet und Software

Bei einem privaten Handy können der berufliche Anteil der Anschaffungskosten, der Grundgebühr und der laufenden Gesprächs- beziehungsweise Datenkosten berücksichtigt werden. Die Aufteilung richtet sich nach der tatsächlichen oder glaubhaft gemachten beruflichen Nutzung.

Auch ein privat bezahlter Internetanschluss ist anteilig absetzbar. Dazu gehören beispielsweise:

  • laufende Providergebühren,
  • Leitungs- und Anschlusskosten,
  • beruflich genutzte Mobilfunk-Datenpakete,
  • berufsspezifische kostenpflichtige Datenbanken,
  • notwendige Cloud- und Software-Abonnements.

Beruflich veranlasste Spezialdienste können vollständig absetzbar sein, wenn eine private Nutzung ausgeschlossen oder nur völlig untergeordnet ist. Bei allgemeinen Internet-, Mobilfunk- oder Softwarepaketen ist hingegen regelmäßig ein Privatanteil abzuziehen.

Stellt der Arbeitgeber Handy, Computer oder Internetzugang zur Verfügung und trägt sämtliche Kosten, kann die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer dieselben Ausgaben nicht nochmals als Werbungskosten geltend machen.

Telearbeit, Möbel, Kleidung und Fachliteratur

Telearbeitspauschale bis 300 Euro

Seit 2025 wird steuerrechtlich von der Telearbeitspauschale gesprochen. Der Arbeitgeber kann für tatsächliche Telearbeitstage bis zu drei Euro pro Tag steuerfrei auszahlen. Begünstigt sind höchstens 100 Tage pro Kalenderjahr, womit maximal 300 Euro jährlich steuerfrei ersetzt werden können.

Zahlt der Arbeitgeber weniger als drei Euro je Telearbeitstag, kann die Differenz grundsätzlich bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Beispiel: Bei 70 Telearbeitstagen zahlt der Arbeitgeber zwei Euro je Tag und damit insgesamt 140 Euro. Der gesetzliche Höchstbetrag beträgt 210 Euro. Die Differenz von 70 Euro kann als Telearbeitspauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Zahlt der Arbeitgeber gar kein Pauschale, können bei 50 dokumentierten Telearbeitstagen grundsätzlich 150 Euro und bei 100 Tagen maximal 300 Euro berücksichtigt werden.

Das Telearbeitspauschale wird nicht auf das allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro angerechnet. Es deckt jedoch insbesondere Kosten ab, die typischerweise durch die Tätigkeit außerhalb des Unternehmens entstehen.

Zusätzlich beantragte Kosten für digitale Arbeitsmittel wie Computer, Internet und Telefon müssen mit dem Telearbeitspauschale und entsprechenden Arbeitgeberersätzen gegengerechnet werden. In der Arbeitnehmerveranlagung werden die tatsächlichen beruflichen Kosten eingetragen; steuerlich berücksichtigt wird nur der noch nicht durch das Pauschale abgedeckte Teil.

Ergonomischer Schreibtisch und Bürosessel

Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar am häuslichen Arbeitsplatz können bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt werden. Voraussetzung sind grundsätzlich mindestens 26 Telearbeitstage im betreffenden Jahr.

Dazu zählen insbesondere:

  • ergonomisch geeigneter Schreibtisch,
  • Dreh- oder Bürosessel,
  • geeignete Arbeitsplatzbeleuchtung,
  • Fußstützen und andere eindeutig ergonomische Hilfsmittel.

Übersteigen die Anschaffungskosten den jährlichen Höchstbetrag, kann der nicht berücksichtigte Teil unter den gesetzlichen Voraussetzungen in ein Folgejahr übernommen werden. Auch im Folgejahr müssen grundsätzlich genügend Telearbeitstage vorliegen.

Ergonomisches Mobiliar ist vom steuerlich anerkannten Arbeitszimmer zu unterscheiden. Ein eigenes Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen abzugsfähig. Es muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden und den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden.

Werkzeug und sonstige Arbeitsmittel

Werkzeuge können abgesetzt werden, wenn sie für den ausgeübten Beruf erforderlich sind. Beispiele sind eine Motorsäge für Forstarbeiter:innen, Spezialmesser für Köch:innen oder bestimmte Messgeräte für Techniker:innen.

Auch bei Werkzeug gilt:

  • Nur selbst getragene Kosten sind absetzbar.
  • Eine private Mitbenutzung muss berücksichtigt werden.
  • Bis 1.000 Euro ist grundsätzlich ein sofortiger Abzug möglich.
  • Teurere, länger verwendbare Geräte werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.
  • Reparatur- und Wartungskosten können im beruflichen Ausmaß ebenfalls relevant sein.

Wird ein Gegenstand sowohl für den Beruf als auch für umfangreiche private Heimwerkerarbeiten verwendet, sollte die Aufteilung besonders nachvollziehbar dokumentiert werden.

Berufs- und Schutzkleidung

Absetzbar ist typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung, die sich deutlich von gewöhnlicher Alltagskleidung unterscheidet. Dazu können beispielsweise gehören:

  • Arbeitsmäntel und Monteuranzüge,
  • Schutzanzüge, Helme und Sicherheitsschuhe,
  • Koch- und Fleischerbekleidung,
  • Uniformen mit eindeutigem Uniformcharakter,
  • Dienstkleidung mit auffälligem Firmenemblem,
  • beruflich notwendige Spezialschuhe.

Nicht absetzbar sind gewöhnliche Anzüge, Kostüme, Hemden, Jeans oder Alltagsschuhe, auch wenn sie tatsächlich nur bei der Arbeit getragen oder vom Arbeitgeber erwartet werden. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit einer gewöhnlichen privaten Nutzung.

Reinigungskosten für typische Arbeitskleidung können vor allem bei außergewöhnlicher beruflicher Verschmutzung relevant sein. Für eine externe Reinigung sollte eine Rechnung der Reinigungsfirma vorhanden sein.

Fachliteratur und berufliche Unterlagen

Fachbücher und vergleichbare elektronische Fachmedien sind absetzbar, wenn sie einen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben. Auf der Rechnung sollte der genaue Titel des Werkes erkennbar sein. Eine allgemeine Bezeichnung wie „diverse Bücher“ oder „Fachliteratur“ reicht für eine spätere Prüfung häufig nicht aus.

Nicht absetzbar sind regelmäßig:

  • allgemeine Tageszeitungen,
  • allgemein interessierende Magazine,
  • Lexika und Nachschlagewerke von breitem Privatinteresse,
  • Literatur, deren privater Nutzen eindeutig überwiegt.

Ein spezialisiertes juristisches Fachbuch für eine Juristin, eine technische Normensammlung für einen Ingenieur oder berufsspezifische Unterrichtsliteratur für eine Lehrkraft kann dagegen einen ausreichenden beruflichen Zusammenhang aufweisen.

Arbeitsmittel in der Arbeitnehmerveranlagung eintragen

Kennzahlen und notwendige Unterlagen

Arbeitsmittel werden nach ihrer Art in unterschiedlichen Bereichen der Arbeitnehmerveranlagung eingetragen. In den aktuellen Formularen beziehungsweise in FinanzOnline sind insbesondere folgende Zuordnungen üblich:

Ausgabe Zuordnung
Computer und andere digitale Arbeitsmittel Kennzahl 169
Andere Arbeitsmittel, Werkzeug und Berufskleidung Kennzahl 719
Fachliteratur Kennzahl 720
Ergonomisches Mobiliar für Telearbeit Kennzahl 158

Die konkreten Bezeichnungen in FinanzOnline sollten vor dem Absenden nochmals kontrolliert werden. Belege werden der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich nicht ungefragt beigelegt. Sie müssen aber für mögliche Rückfragen des Finanzamtes aufbewahrt werden.

Hilfreiche Unterlagen sind:

  • Rechnung mit genauer Produktbezeichnung und Kaufdatum,
  • Zahlungsnachweis oder Kontoauszug,
  • Aufstellung der beruflichen und privaten Nutzung,
  • Berechnung des Privatanteils,
  • AfA-Berechnung bei Anschaffungskosten über 1.000 Euro,
  • Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit,
  • Aufzeichnungen über Telearbeitstage,
  • Nachweis über Kostenersätze des Arbeitgebers.

Rechnungen, Bestätigungen und Zahlungsnachweise sollten grundsätzlich sieben Jahre aufbewahrt werden. Thermobelege können mit der Zeit verblassen. Es ist daher sinnvoll, zusätzlich eine digitale Kopie anzufertigen.

Andere private Aufwendungen wie Krankheits-, Pflege- oder Katastrophenkosten zählen nicht zu den Arbeitsmitteln, sondern können unter eigenen Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen darstellen. Den bestehenden Hinweis des ursprünglichen Beitrags behalten wir bei: Thementipp: Außergewöhnliche Belastungen beim Steuerausgleich berücksichtigen.

Typische Fehler vermeiden

  • Den gesamten Kaufpreis als Rückzahlung erwarten: Werbungskosten reduzieren die Bemessungsgrundlage und werden nicht vollständig erstattet.
  • Die frühere 400-Euro-Grenze verwenden: Die aktuelle Grenze für geringwertige Arbeitsmittel liegt grundsätzlich bei 1.000 Euro.
  • Den Privatanteil vergessen: Bei gemischter Verwendung ist nur der berufliche Teil absetzbar.
  • Computerbestandteile künstlich trennen: PC, Bildschirm und Tastatur können eine steuerliche Einheit bilden.
  • Arbeitgeberersätze doppelt beantragen: Bereits ersetzte Beträge müssen abgezogen werden.
  • Telearbeitspauschale nicht berücksichtigen: Digitale Arbeitsmittel werden mit dem Pauschale beziehungsweise entsprechenden Differenzwerbungskosten gegengerechnet.
  • Alltagskleidung eintragen: Anzüge, gewöhnliche Schuhe und normale Kleidung bleiben regelmäßig privat.
  • Unklare Sammelrechnungen verwenden: Produkt, Titel und Preis sollten eindeutig dokumentiert sein.
  • Belege vorschnell entsorgen: Unterlagen müssen für eine mögliche Prüfung verfügbar bleiben.

Die Arbeitnehmerveranlagung kann freiwillig grundsätzlich bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem jeweiligen Veranlagungsjahr eingereicht werden. Für das Jahr 2025 endet diese Frist daher am 31. Dezember 2030. Ausgaben des Jahres 2026 können nach Ablauf des Jahres in der Arbeitnehmerveranlagung 2026 angegeben werden.

FAQ zu steuerlich absetzbaren Arbeitsmitteln

Ergänzende Fragen aus der Praxis

Kann ein privat gekauftes Smartphone steuerlich abgesetzt werden?

Ja, wenn das Smartphone nachweisbar oder glaubhaft beruflich genutzt wird und der Arbeitgeber die Kosten nicht vollständig ersetzt. Absetzbar ist nur der berufliche Anteil der Anschaffungskosten und laufenden Gebühren. Bei einem Kaufpreis über 1.000 Euro kann eine Verteilung über die Nutzungsdauer notwendig sein.

Gilt die 1.000-Euro-Grenze pro Rechnung oder pro Gegenstand?

Maßgeblich ist grundsätzlich das einzelne selbstständig nutzbare Wirtschaftsgut. Zusammengehörende Bestandteile können jedoch eine Einheit bilden. PC, Bildschirm und Tastatur werden beispielsweise regelmäßig gemeinsam beurteilt und können nicht allein durch getrennte Rechnungspositionen aufgeteilt werden.

Kann ein gebraucht gekauftes Arbeitsmittel abgesetzt werden?

Auch gebrauchte Arbeitsmittel können absetzbar sein. Erforderlich sind ein beruflicher Zusammenhang, ein nachvollziehbarer Kaufpreis und ein geeigneter Zahlungs- oder Kaufnachweis. Bei höheren Anschaffungskosten ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

Kann ich Arbeitsmittel absetzen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss bezahlt?

Ja, aber nur den selbst getragenen Teil. Kostet ein beruflich genutztes Gerät beispielsweise 800 Euro und ersetzt der Arbeitgeber davon 500 Euro, verbleiben höchstens 300 Euro als eigene Ausgabe. Ein zusätzlicher Privatanteil muss gegebenenfalls ebenfalls abgezogen werden.

Kann ich einen Bürostuhl ohne eigenes Arbeitszimmer absetzen?

Ein ergonomischer Bürostuhl kann bis zum gesetzlichen Höchstbetrag für ergonomisches Mobiliar berücksichtigt werden, wenn im Kalenderjahr mindestens 26 Telearbeitstage vorliegen. Ein steuerlich anerkanntes eigenes Arbeitszimmer ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Sind normale Jeans oder schwarze Arbeitsschuhe absetzbar?

Gewöhnliche Kleidung bleibt grundsätzlich privat, auch wenn sie ausschließlich bei der Arbeit getragen wird. Absetzbar sind insbesondere typische Berufs-, Uniform- oder Schutzkleidung und eindeutig berufsspezifische Schuhe.

Was passiert, wenn die Rechnung verloren geht?

Werbungskosten müssen nachweisbar oder zumindest glaubhaft sein. Eine Rechnungskopie des Händlers, ein Kontoauszug, eine Bestellbestätigung oder andere Unterlagen können hilfreich sein. Ob diese Nachweise im Einzelfall ausreichen, entscheidet das Finanzamt.

Kann ich Strom und Heizung für die Telearbeit zusätzlich absetzen?

Gewöhnliche anteilige Kosten für Strom, Heizung, Wasser oder Miete sind außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers grundsätzlich durch das Telearbeitspauschale abgedeckt. Selbst gekaufte Arbeitsmittel und ergonomisches Mobiliar können unter den jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt werden.

Bis wann kann ich Arbeitsmittel nachträglich geltend machen?

Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres beantragt werden. Arbeitsmittel aus dem Jahr 2025 können damit grundsätzlich bis Ende 2030 nachträglich angegeben werden.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe ein Arbeitsmittel anerkannt wird, hängt von der konkreten beruflichen Verwendung, den vorhandenen Nachweisen, Kostenersätzen des Arbeitgebers und den persönlichen Verhältnissen ab.

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