Zusätzliche Ausgaben belasten das Familienbudget, viele davon sind von der Steuer absetzbar. Um eine außergewöhnliche Belastung handelt es sich dann, wenn der Steuerzahler einen Mehraufwand hat, der über den Durchschnitt der anderen Arbeitnehmer hinausgeht.
Selbstbehalt oder kein Selbstbehalt?
Bei der steuerlichen Absetzung von außergewöhnlichen Belastungen wird zwischen solchen mit und solchen ohne Selbstbehalt unterschieden. Zur ersten Gruppe gehören diese, die aus Katastrophenschäden stammen, die durch die Versicherung nicht gedeckt sind. Ebenfalls selbstkostenfrei sind Mehraufwände, die durch Unfälle entstanden sind, bei denen eine Erwerbsminderung von mindestens 25 % hervorgeht. Der Unfall darf nicht selbst verschuldet, sei es durch Fahrlässigkeit oder Absicht, sein. Ein Selbstbehalt wird dann einbezogen, wenn es sich bei den Mehrbelastungen um Kurkosten, Krankheitskosten, Beerdigungskosten oder Pflegeleistungen sowie Unterhaltszahlungen handelt.
Katastrophenschäden und welche Ausgaben man geltend machen kann
Ist man von einem Unwetter betroffen, können einige Kosten geltend gemacht werden. Unter Aufräumkosten fallen alle, die mit der Beseitigung der durch die Katastrophe entstandenen Schäden zu tun haben. Dazu gehören die Beseitigung von Erdreich, Wasser sowie die Beseitigung von Müll und die Trockenlegung von Räumen. Diese Beträge können im vollen Umfang geltend gemacht werden. Um die Kosten nachweisen zu können, müssen die Belege aufbewahrt und dem Finanzamt vorgelegt werden. Ebenso absetzbar sind Kosten, die für die Reparatur oder Sanierung aufgebracht werden mussten. Auch hier müssen die dementsprechenden Rechnungen beim Finanzamt eingebracht werden.
Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben zählen private Pensionsversicherungen, Kosten für Wohnraumsanierung und Wohnraumbeschaffung. Diese sind in der Höhe von 2.920 Euro absetzbar. Für Alleinverdiener erhöht sich der Betrag auf 5.840 Euro. Familien die mehr als 3 Kinder haben erhöht sich der Betrag um 1.460 Euro pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Die Sonderausgaben können nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie getätigt wurden. Bei einem Einkommen von mehr als 60.000 Euro pro Jahr, ist es nicht möglich, Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen.