Update am 13.07.2026: Wer von der Kfz-Steuer in Österreich spricht, meint häufig mehrere unterschiedliche Abgaben. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird laufend gemeinsam mit der Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt. Die Normverbrauchsabgabe – kurz NoVA fällt dagegen grundsätzlich einmalig beim Kauf, Eigenimport oder bei der erstmaligen Zulassung bestimmter Fahrzeuge in Österreich an.
Für die Berechnung sind vor allem Antriebsart, Motorleistung, CO₂-Ausstoß, Eigengewicht und Datum der erstmaligen Zulassung entscheidend.
Eine wichtige Änderung betrifft Elektroautos: Seit 1. April 2025 unterliegen reine E-Autos grundsätzlich der motorbezogenen Versicherungssteuer. Von der NoVA sind sie weiterhin grundsätzlich befreit.
| Abgabe | Wann fällt sie an? | Wie wird sie bezahlt? |
|---|---|---|
| Motorbezogene Versicherungssteuer | Laufend für die meisten in Österreich haftpflichtversicherten Pkw und Motorräder | Gemeinsam mit der Versicherungsprämie |
| Kraftfahrzeugsteuer | Insbesondere für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen sowie bestimmte Sonderfälle | Direkt an das Finanzamt |
| NoVA | Grundsätzlich einmalig bei Lieferung, Eigenimport oder erstmaliger österreichischer Zulassung bestimmter Fahrzeuge | Über den Händler oder durch Selbstberechnung |
Motorbezogene Versicherungssteuer, Kfz-Steuer und NoVA
Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Rechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Abgaben mit eigenen Berechnungsregeln.
Motorbezogene Versicherungssteuer
Die motorbezogene Versicherungssteuer betrifft insbesondere Pkw und Motorräder, für die in Österreich eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Das Versicherungsunternehmen berechnet die Steuer, hebt sie gemeinsam mit der Prämie ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Die Höhe hängt unter anderem von der Fahrzeugart, dem Antrieb, der Leistung, dem CO₂-Ausstoß und dem Datum der erstmaligen Zulassung ab. Bei älteren Fahrzeugen gelten daher andere Formeln als bei einem erstmals 2026 zugelassenen Auto.
Kraftfahrzeugsteuer im engeren Sinn
Die eigentliche Kraftfahrzeugsteuer betrifft vor allem Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Sie kann außerdem in bestimmten Fällen relevant werden, in denen keine motorbezogene Versicherungssteuer über eine österreichische Haftpflichtversicherung erhoben wird.
Für einen gewöhnlichen privat genutzten Pkw unter 3,5 Tonnen ist daher meist die motorbezogene Versicherungssteuer und nicht die Kraftfahrzeugsteuer im engeren Sinn maßgeblich.
Normverbrauchsabgabe
Die NoVA ist eine einmalige Abgabe. Sie kann insbesondere bei folgenden Vorgängen anfallen:
- Kauf eines bisher nicht zugelassenen Fahrzeugs bei einem österreichischen Händler,
- Eigenimport eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs nach Österreich,
- erstmalige Zulassung eines NoVA-pflichtigen Fahrzeugs in Österreich,
- bestimmte nachträgliche Nutzungsänderungen oder Umbauten.
Beim Kauf bei einem österreichischen Händler ist die NoVA üblicherweise bereits in der Preisberechnung berücksichtigt. Bei einem Eigenimport muss die steuerpflichtige Person die Abgabe grundsätzlich selbst berechnen und vor der Zulassung erklären.
Motorbezogene Versicherungssteuer 2026 berechnen
Die folgenden Formeln gelten für Fahrzeuge, deren maßgebliche erstmalige Zulassung im Jahr 2026 erfolgt. Für ältere Fahrzeuge bleiben grundsätzlich die für das jeweilige Erstzulassungsjahr vorgesehenen Abzugsbeträge und Berechnungsregeln relevant.
Verbrenner sowie Mild- und Vollhybride
Bei einem erstmals 2026 zugelassenen Pkw der Klasse M1 setzt sich der monatliche Betrag aus einer Leistungs- und einer CO₂-Komponente zusammen:
- Leistung: Motorleistung in kW abzüglich 59 kW, mindestens werden 5 kW angesetzt. Das Ergebnis wird mit 0,72 Euro multipliziert.
- CO₂-Ausstoß: kombinierter WLTP-Wert abzüglich 97 g/km, mindestens werden 5 g/km angesetzt. Das Ergebnis wird ebenfalls mit 0,72 Euro multipliziert.
Beispiel: 140 kW und 180 g CO₂/km
- Leistungskomponente: (140 − 59) × 0,72 Euro = 58,32 Euro
- CO₂-Komponente: (180 − 97) × 0,72 Euro = 59,76 Euro
- Monatliche Steuer: 118,08 Euro
- Jährliche Steuer: 1.416,96 Euro
Das Beispiel zeigt, dass leistungsstarke Fahrzeuge mit hohem CO₂-Ausstoß durch beide Komponenten belastet werden.
Plug-in-Hybride
Bei Plug-in-Hybriden wird ebenfalls eine Leistungs- und eine CO₂-Komponente berechnet. Für eine maßgebliche Erstzulassung im Jahr 2026 gelten insbesondere folgende Abzugsbeträge:
- 59 kW bei der Leistungskomponente,
- 24 g/km beim gewichteten kombinierten CO₂-Ausstoß,
- jeweils mindestens 5 Einheiten,
- Steuersatz von jeweils 0,72 Euro pro Einheit und Monat.
Ein niedriger offizieller CO₂-Wert allein bedeutet daher nicht, dass ein leistungsstarker Plug-in-Hybrid nur gering besteuert wird. Die kW-Komponente bleibt weiterhin relevant.
Reine Elektroautos
Seit dem 1. April 2025 werden reine Elektro-Pkw grundsätzlich nach ihrer Nenndauerleistung und ihrem Eigengewicht besteuert. Die kurzfristig abrufbare Spitzenleistung aus der Werbung ist für die Berechnung nicht entscheidend.
Von der im Zulassungsschein oder Genehmigungsdokument ausgewiesenen Nenndauerleistung werden zunächst 45 kW abgezogen. Mindestens werden jedoch 10 kW angesetzt. Anschließend gelten folgende Stufen:
| Leistung nach Abzug | Monatlicher Satz |
|---|---|
| Erste 35 kW | 0,25 Euro je kW |
| Nächste 25 kW | 0,35 Euro je kW |
| Darüber hinaus | 0,45 Euro je kW |
Bei der Gewichtskomponente werden vom Eigengewicht 900 Kilogramm abgezogen. Mindestens werden 200 Kilogramm angesetzt.
| Gewicht nach Abzug | Monatlicher Satz |
|---|---|
| Erste 500 kg | 0,015 Euro je kg |
| Nächste 700 kg | 0,030 Euro je kg |
| Darüber hinaus | 0,045 Euro je kg |
Beispiel: E-Auto mit 80 kW Nenndauerleistung und 2.000 kg
- Leistungskomponente: 8,75 Euro pro Monat
- Gewichtskomponente: 25,50 Euro pro Monat
- Gesamt: 34,25 Euro pro Monat
- Gesamt: 411 Euro pro Jahr
Ein schwereres oder leistungsstärkeres Elektroauto kann deutlich höher belastet werden. Bei 150 kW Nenndauerleistung und 2.200 Kilogramm Eigengewicht ergibt sich nach dem offiziellen Berechnungsbeispiel eine Steuer von 70,75 Euro pro Monat beziehungsweise 849 Euro pro Jahr.
NoVA 2026 bei Kauf und Import berechnen
Bei Pkw richtet sich der NoVA-Steuersatz 2026 grundsätzlich nach dem kombinierten WLTP-CO₂-Ausstoß. Für ein erstmals 2026 zugelassenes Fahrzeug wird der Steuersatz vereinfacht so ermittelt:
- Vom CO₂-Wert werden 91 g/km abgezogen.
- Das Ergebnis wird durch fünf geteilt.
- Der Prozentsatz wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
- Der Steuersatz ist mit 80 Prozent begrenzt.
- Für jedes Gramm über 155 g/km kommt ein Malusbetrag von 80 Euro hinzu.
- Vom errechneten Betrag werden 350 Euro abgezogen.
Vereinfachtes NoVA-Beispiel für 2026
Ein Pkw hat eine Nettobemessungsgrundlage von 30.000 Euro und einen kombinierten WLTP-Ausstoß von 130 g CO₂/km.
- (130 − 91) ÷ 5 = 7,8 Prozent
- Kaufmännisch gerundeter Steuersatz: 8 Prozent
- 30.000 Euro × 8 Prozent = 2.400 Euro
- Kein CO₂-Malus, da der Wert nicht über 155 g/km liegt
- 2.400 Euro − 350 Euro = 2.050 Euro NoVA
Das Beispiel dient der Orientierung. Bei einem konkreten Kauf können Fahrzeugart, Bemessungsgrundlage, Erstzulassung, Begünstigungen und besondere Importregelungen das Ergebnis verändern.
NoVA beim Gebrauchtwagenimport
Bei einem gebrauchten Importfahrzeug darf nicht automatisch die Formel für einen 2026 erstmals zugelassenen Neuwagen verwendet werden. Relevant sind insbesondere:
- Datum der erstmaligen Zulassung innerhalb oder außerhalb Österreichs,
- damals geltende NoVA-Rechtslage,
- WLTP- oder ältere CO₂-Messwerte,
- aktueller Fahrzeugwert beziehungsweise Bemessungsgrundlage,
- bereits entrichtete oder vergütete NoVA,
- mögliche Befreiungs- oder Vergütungstatbestände.
Vor dem Kauf eines Importfahrzeugs sollte deshalb nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die voraussichtliche NoVA berechnet werden. Die Erklärung erfolgt bei einem privaten Eigenimport grundsätzlich vor der österreichischen Zulassung.
Reine Elektroautos bleiben grundsätzlich von der NoVA befreit. Die seit April 2025 bestehende motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos ändert daran nichts.
Was Fahrzeughalter vor Kauf und Zulassung prüfen sollten
- Erstzulassung: Das Datum entscheidet, welche steuerlichen Abzugsbeträge gelten.
- Antriebsart: Verbrenner, Plug-in-Hybrid und reines Elektroauto werden unterschiedlich berechnet.
- Leistung: Bei E-Autos ist die Nenndauerleistung und nicht die beworbene Spitzenleistung wichtig.
- CO₂-Wert: Für neuere Verbrenner und Hybride ist der kombinierte WLTP-Wert maßgeblich.
- Eigengewicht: Es beeinflusst seit April 2025 die Steuer für reine Elektroautos.
- Importkosten: NoVA, Zulassung, Genehmigung und mögliche Übersetzungskosten vor dem Kauf berücksichtigen.
- Versicherungsprämie: Die motorbezogene Versicherungssteuer wird zusätzlich zur eigentlichen Prämie verrechnet.
Wer nicht nur die Steuer, sondern auch die laufende Prämie reduzieren möchte, sollte regelmäßig Tarife vergleichen. In unserem Ratgeber erklären wir, worauf beim Kfz-Versicherung wechseln zu achten ist.
Für die endgültige Berechnung empfiehlt sich der offizielle NoVA- und Versicherungssteuer-Rechner. Bei Unklarheiten zum Steuerbetrag ist zunächst das Versicherungsunternehmen beziehungsweise bei NoVA- und Importfragen das Finanzamt Österreich die richtige Anlaufstelle.
FAQ zur Kfz-Steuer in Österreich
Ist die Kfz-Steuer dasselbe wie die motorbezogene Versicherungssteuer?
Im Alltag wird die motorbezogene Versicherungssteuer häufig als Kfz-Steuer bezeichnet. Rechtlich sind es unterschiedliche Abgaben. Für gewöhnliche haftpflichtversicherte Pkw unter 3,5 Tonnen ist meist die motorbezogene Versicherungssteuer relevant. Die Kraftfahrzeugsteuer im engeren Sinn betrifft insbesondere schwerere Fahrzeuge und bestimmte Sonderfälle.
Zahlt jedes reine E-Auto 2026 motorbezogene Versicherungssteuer?
Reine Elektro-Pkw unterliegen seit dem 1. April 2025 grundsätzlich der motorbezogenen Versicherungssteuer. Gesetzlich vorgesehene Befreiungen können jedoch weiterhin greifen, beispielsweise bei bestimmten Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung.
Welcher kW-Wert zählt bei einem Elektroauto?
Für die motorbezogene Versicherungssteuer ist bei einem reinen Elektroauto die im Genehmigungsdokument beziehungsweise Zulassungsschein ausgewiesene Nenndauerleistung maßgeblich. Die deutlich höhere kurzfristige Spitzenleistung aus technischen Daten oder Werbung wird nicht verwendet.
Fällt beim Kauf eines gebrauchten Autos in Österreich erneut NoVA an?
Bei einem bereits ordnungsgemäß in Österreich zugelassenen und versteuerten Gebrauchtwagen fällt durch den normalen Weiterverkauf grundsätzlich nicht erneut NoVA an. Relevant kann sie aber bei einem Eigenimport, nach einer früheren Steuerbefreiung oder Vergütung sowie bei bestimmten Umbauten oder Nutzungsänderungen werden.
Welches Erstzulassungsdatum ist für die Berechnung wichtig?
Entscheidend ist grundsätzlich die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs und nicht nur das Datum der späteren Anmeldung in Österreich. Bei einem importierten Gebrauchtwagen kann daher die frühere ausländische Erstzulassung bestimmen, welche Berechnungsregeln anzuwenden sind.
Kann eine falsch berechnete Versicherungssteuer korrigiert werden?
Das Versicherungsunternehmen kann Korrekturen grundsätzlich für das laufende Kalenderjahr und die beiden vorhergehenden Kalenderjahre vornehmen. Für weiter zurückliegende Zeiträume kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist eine Berichtigung über das Finanzamt erforderlich sein.
Hinweis: Die Angaben bieten eine allgemeine Orientierung zur Fahrzeugbesteuerung in Österreich und ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und die konkreten Fahrzeugdaten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Finanzen: Steuersätze und Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer
- Unternehmensserviceportal: Normverbrauchsabgabe bei Lieferung, Zulassung und Eigenimport
- oesterreich.gv.at: Abgaben und Schritte bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
- Wirtschaftskammer Österreich: Motorbezogene Versicherungssteuer für Elektroautos
- Offizieller BMF-Rechner für NoVA und motorbezogene Versicherungssteuer
