Darf ein Manager seinen Anzug steuerlich absetzten? Oder ein Arzt seinen Kittel? Diverse Urteile regeln die steuerliche Absetzbarkeit von Berufs- und Arbeitskleidung, dabei sind die Regelungen nicht immer ganz eindeutig.
Anzüge fallen nicht unter „typische Berufskleidung“
Ein Manager, der seine Anzüge nur im Job trägt und ansonsten lieber in Jeans und Lederjacke unterwegs ist, darf seine Kleidung nicht nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) absetzen, da beispielsweise Anzüge auch privat getragen werden könnten.
Die typische Berufskleidung, wie eben der Arztkittel, Roben, Spezialschuhe oder der Blaumann, können nach § 9 I 3 Nr. 6 steuerlich abgesetzt werden, allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer sie selbst bezahlt und selbst reinigt und diese Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen wird.
Was gilt als Berufskleidung?
Als „typische Berufskleidung“ gilt Kleidung, die dem Schutz des Arbeitnehmers dient und nur für den Beruf bestimmt ist und sich von der Alltagskleidung unterscheidet – z.B. wenn ein großes Firmenlogo auf dem T-Shirt prangt. Wer allerdings in Ausübung seines Berufs Kleidung kaputtmacht, sich z.B. als Immobilienhändler beim Wohnungsverkauf seinen Anzug zerreißt, kann die Kosten für die Schneiderei bzw. für einen neuen Anzug absetzten.
Berufskleidung in der Arbeitnehmerveranlagung absetzten
Auch in Österreich können Arbeitnehmer Geld sparen – mit der Arbeitnehmerveranlagung. Dort können bis zu 400 Euro Arbeitsmittel abgesetzt werden – auch Werbungskosten, die in der Lohnabrechnung noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Dazu gehört auch die Arbeitskleidung, wobei es sich auch hier ebenfalls um typische Berufskleidung, also um Arbeitsschutzkleidung wie Helme, Mäntel oder Uniformen (z.B. von engelbert strauss) handeln muss. Also am besten Kassazettel aufbewahren. Übrigens kann auch die Reinigung abgesetzt werden, falls diese nicht selbst erledigt wird, sondern außerhalb des Hauses erfolgt. Auch Umschulungskosten, Sprachkurse oder die Aufwendungen für das Arbeitszimmer zuhause können abgesetzt werden. (Tipp: Infos zu Werbungskosten)
Wichtig: Arbeitszeiten Regelungen
Umkleidezeit gehört nicht zur Arbeitszeit falls es „nur“ der Corporate Identity dient
Um 8.00 Uhr ist Dienstbeginn – muss der Arbeitgeber dann schon in voller Montur bereitstehen? 2009 hat das Bundesarbeitsgericht beschlossen, dass das Umkleiden bzw. das Anziehen von Arbeitskleidung Teil der Arbeitszeit ist, wenn die Berufskleidung allein im Interesse des Arbeitgebers ist. Das bedeutet, wenn der Bankenvorstand möchte, dass alle Schalterangestellten eine rote Bluse tragen, ist das Anziehen dieser Teil der Arbeitszeit.
Schutzkleidung anziehen – Keine Arbeitszeit
Dann gehört das Tragen der Arbeitskleidung zur Firmenidentität und der Arbeitnehmer verhält sich „fremdnützig“. Zieht ein Mauer jedoch feste Schuhe und einen Helm an, schützt er damit vor allem sich selbst – und somit ist die Umkleidezeit nicht Teil der Arbeitszeit.