Im Alter sollte die Pension ein Grund zur Freude sein. Schließlich werden Zahlungen geleistet, obwohl die Arbeit schon beendet wurde und jetzt die schöne Seite des Lebens beginnt.
Ein Umstand, der bei vielen Pensionären noch nicht angekommen ist, ist allerdings, dass die Pensionszahlungen nicht steuerfrei sind. Dies bezieht sowohl die reguläre Pension, als auch die Pensionssonderzahlungen mit ein, also wenn Sie noch weitere Zahlungen erhalten.
Steuern sind nicht immer ein einfaches Thema. Hier erfahren Sie nun, wie Sie die Pension versteuern müssen und worauf es im Detail ankommt. In unserem Überblick zum Thema Versteuerung der Pension 2020 & Berechnung der Nettopension informieren wir zu den wichtigsten Themen, die es zu beachten gilt.
Pensionen und die Einkommensteuer
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Pension der Einkommensteuer unterliegt. Dies gilt sowohl für Pensionen, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden, als auch für Pensionen des Bundes oder der Bundesländer. Diese Pensionen unterliegen alle der Einkommensteuer und daher muss ein gewisser Betrag an das Finanzamt abgeführt werden.
Wie hoch die Steuerlast ist, hängt im Wesentlichen von der Pensionshöhe ab. Bei einer sehr niedrigen Pension kann diese komplett steuerfrei sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Bruttopension bei etwa 1.110 Euro liegt.
Dabei sind noch die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 5,1 Prozent abzugsfähig. Dabei gibt es noch verschiedene Faktoren, die den Freibetrag wachsen lassen können. Bei einem Kind erhöht sich der Freibetrag auf einen Wert von 1.285 Euro.
Berechnung der Steuerhöhe
Die derzeitige Höhe der Besteuerung der Pension wurde im Jänner 2016 festgelegt und ist noch immer gültig. Als Grundlage für die Besteuerung wird das Jahreseinkommen genommen. Ausgeschlossen von dem Jahreseinkommen sind Sonderzahlungen.
Dies betrifft unter Anderem das Pflegegeld und die Ausgleichszulage. Diese Einnahmen sind komplett steuerfrei. Je nach Quelle der Pensionsbeiträge können diese ebenfalls steuerfrei sein. Stammen die Zahlungen aus einer Höherversicherung, dann sind diese mitunter teilweise steuerfrei und werden nicht auf das zu versteuernde Jahreseinkommen angerechnet.
Ebenfalls beachtet werden müssen vor der Festsetzung des Jahreseinkommen die Lohnsteuerfreibeträge und der Krankenversicherungsbeitrag. Ist der Pensionär verheiratet, dann liegen noch Zusatzbeiträge für den Ehegatten vor, welche ebenfalls vom Jahreseinkommen abgezogen werden.
Danach kann die anfallende Steuer nach einer Tabelle berechnet werden. Bei einem Jahreseinkommen bis 11.000 Euro liegt der Steuersatz bei 0 Prozent. Dies entspricht dem Freibetrag und die ersten 11.000 Euro Jahreseinkommen sind komplett steuerfrei.
Ab einem Jahreseinkommen in der Höhe von 11.000 Euro und bis zu einer Grenze von 18.000 Euro wird die Steuer nach der Formel: (Einkommen – 11.000) * 25 % berechnet. Die maximale Steuerlast bei einem Jahreseinkommen von 18.000 Euro kann nach dieser Formel bei 1.750 Euro liegen.
Stärker ist die Steuerlast schon, wenn ein Einkommen von 18.000 bis 31.000 Euro vorliegt. Die Steuerformel lautet dann wie folgt: (Einkommen – 18.000) * 35 % + 1.750. Bei einem Jahreseinkommen von 31.000 Euro kann die Steuerlast schon auf 6.300 Euro anwachsen.
Die nächst höhere Steuerformel liegt bei einem Einkommen von 31.000 bis 60.000 Euro vor. Die Steuer wird dann wie folgt berechnet: (Einkommen – 31.000) * 42 % + 6.300. Daraus ergibt sich eine maximale Steuerlast von 18.480 Euro.
Ab einem Jahreseinkommen von über 60.000 Euro wächst der Steuersatz von 48 Prozent auf bis zu 55 Prozent an.
Damit liegt also eine starke Steuerprogression vor und je höher das Jahreseinkommen ist, desto stärker ist die verhältnismäßige Steuerbelastung. Während 11.000 Euro Jahreseinkommen noch komplett steuerfrei sind, kann die Steuerlast für jeden Euro über 60.000 auf bis zu 55 Prozent anwachsen.
Dabei muss aber ein Missverständnis ausgeräumt werden, dass ein höheres Einkommen aufgrund der Steuerlast zu niedrigeren realen Einkommen führen kann. Da die Steuerlast wächst, scheinen Personen darauf bedacht zu sein, nur bis zu einer gewissen Grenze das Jahreseinkommen erreichen zu wollen.
Hierbei gilt aber der Grundsatz, dass nicht das komplette Einkommen dem höheren Prozentsatz unterliegt, sondern immer nur der progressive Anteil des Einkommens.
Dies bedeutet, wenn ein Jahreseinkommen von über 60.000 Euro vorliegt, wird auch nur der Teil über 60.000 Euro mit dem höheren Prozentsatz belegt. Der Freibetrag von 11.000 Euro gilt natürlich weiterhin und dieser bleibt steuerfrei. Somit lohnt es sich in jedem Fall ein höheres Jahreseinkommen zu erhalten und es kann nicht sein, dass durch die Einstufung in eine höhere Steuerlast, sich das reale Einkommen vermindert.
Was kann vom Jahresbetrag abgesetzt werden?
Das zu versteuernde Einkommen kann durch bestimmte Aufwendungen der Pensionäre gemindert werden. Damit sinkt die Steuerlast und die Ausgaben werden nicht in voller Höhe dem Pensionär zugerechnet.
Welche Beträge und Aufwendungen können alle von der Pension abgesetzt werden?
Als Erstes kann der Pensionistenabsetzbetrag von der SVA erwähnt werden. Liegt ein Jahreseinkommen von bis zu 17.000 Euro vor, dann können direkt 400 Euro pro Jahr als absetzbarer Betrag berücksichtigt werden. Dieser absetzbare Vertrag verringert sich bei einem Jahreseinkommen von über 17.000 Euro stufenweise und wird ein Betrag von über 25.000 Euro erreicht, wird kein Pensionistenabsetzbetrag mehr gewährt.
Des Weiteren werden noch Lohnsteuerfreibeträge anerkannt. Hierfür kann eine Pauschale von 60 Euro im Jahr für Sonderausgaben angesetzt werden. Das praktische hierbei ist, dass für diese Pauschale kein Nachweise erforderlich ist. Die 60 Euro können also immer geltend gemacht werden, selbst wenn die Sonderausgaben nicht vorlagen.
Darüber hinaus gibt es noch Freibeträge für erhöhte Ausgaben. Diese können zum Beispiel vorliegen wegen einer Diätverpflegung, für Inhaber eines Opferausweises oder einer anderen Amtsbescheinigung. Diese Ausgaben werden bei der Steuer berücksichtigt, müssen aber immer belegt werden.
Für Alleinverdiener besteht die Möglichkeit, dass die Freibeträge des Ehepartners ebenfalls geltend gemacht werden können. Liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, dann ein Freibetrag nur berücksichtigt werden, wenn gleichzeitig kein Pflegegeld bezogen wird. Dies gilt sowohl für den Alleinverdiener, als auch für den Ehegatten.
Kirchenbeiträge sowie Spenden werden automatisch vom Finanzamt in der Veranlagung berücksichtigt. Diese mindern ebenfalls das zu versteuernde Einkommen, müssen aber nicht mehr durch Belege nachgewiesen werden.
Auch die Anzahl der Kinder hat einen Einfluss auf den absetzbaren Betrag für das zu versteuernde Einkommen. Gibt es keine Kinder, dann gibt es keinen Freibetrag, der dort angesetzt werden könnte. Bei einem Kind liegt der absetzbare Betrag bei 494 Euro pro Jahr. Bei 2 Kindern erhöht sich dieser insgesamt auf 669 Euro und bei drei Kindern auf 889 Euro. Ab vier Kinder wird die Formel 889 Euro + 220 Euro für jedes weitere Kind, genutzt um den Absetzbetrag zu berechnen.
Die Besteuerung der Pensionssonderzahlungen
Ähnlich wie Arbeitnehmer erhalten auch Pensionäre oftmals noch ein 13. oder 14. Gehalt. Bei Arbeitnehmern dient dieses in der Regel als Weihnachts- und Urlaubsgeld. Dieses wird anders besteuert und auch bei Pensionären werden die Sonderzahlungen anders besteuert, als die sonstigen Einkünfte.
Hier kommt es unter Anderem darauf an, wie hoch die Pensionssonderzahlungen sind. Ist das Jahressechstel der Sonderzahlungen nicht höher als 2.100 Euro, dann sind die Sonderzahlungen steuerfrei. Sind die Sonderzahlungen allerdings höher, dann ist nur ein Freibetrag in von 620 Euro steuerfrei und der darüber liegende Teil wird fix mit 6 Prozent versteuert. Liegen die Beträge über dem Jahressechstel, werden diese mit dem ganz normalen Steuersatz versteuert.
Weitere Anmerkungen
Es kann der Fall vorkommen, dass mehrere Pensionen bezogen werden. Dies ist möglich, wenn ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland bestand und gleichzeitig noch Ansprüche an eine inländische Pensionskasse bestehen. Hier werden die Pensionsbezüge zusammen gerechnet und gemeinsam versteuert. Dabei ist die Stelle für die Versteuerung zuständig, die den höchsten steuerpflichtigen Betrag auszahlt.
Anders kann es sein, wenn neben der gesetzlichen Pension noch eine Firmenpension besteht. Also, wenn die Pension von einem früheren Arbeitnehmerverhältnis besteht. Hier werden die Pensionen nicht gemeinsam veranlagt, sondern es muss eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden.
Im Endeffekt werden die Pensionen bei der Arbeitnehmerveranlagung wieder zusammengerechnet und als Gesamtbetrag versteuert. So wird keine Besserstellung gegenüber anderen Pensionisten erzielt und der Steuerbetrag bleibt der gleiche.