Info: Der Text und die Details beziehen sich auf die Regelungen in Deutschland!
Es ist von Bedeutung, in der Kindertagesbetreuung und den Schulen weiterhin die Corona-Schutzmaßnahmen innezuhalten.
Hierauf weist vor allem die gesetzliche Unfallversicherung aufgrund der steigenden Infektionszahlen bei Kindern und Jugendlichen hin. Gemäß den Angaben des RKI liegt die Sieben-Tage-Inzidenz derzeit bei den 5- bis 14-Jährigen in vielen Landkreisen bei mehr als 500.
In den generellen Schutzmaßnahmen weist das Hygienekonzept ausdrücklich darauf, dass ein Schnupfen ohne bekannte Symptome für COVID-19 nicht zu Verboten führen darf.
Für Kinder unter sechs Jahren erklärt außerdem § 3 Abs. 1 CoSchuv, dass keinerlei Pflicht zu einem Negativnachweis besteht. Dieser Aspekt bezieht sich auf Zustände und Veranstaltungen, bei welchen die Pflicht zum 3G-Nachweis nötig ist.
- Neu im aktuellen Hygienekonzept ist der Aspekt der Isolierung: Maßgebend für Absonderungsentscheidungen sind die Merkmale des Robert Koch-Instituts, auf dessen Basis die einzelnen Gesundheitsämter die Regelungen für „Kitas und Schulen in der Pandemie“ definiert hat.
- Das Gesundheitsamt trifft die Entscheidungen zur Absonderung in enger Zusammenarbeit mit der Leitung der Einrichtung mithilfe einer Abwägung der Einzelfälle unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände vor Ort.
Kinder bis zum 12. Lebensjahr können im Moment nicht geimpft werden und in der Gruppe der Jugendlichen sind es derzeit sehr viel weniger Geimpfte als in der älteren Bevölkerungsklasse. Daher müssen Kinder und Jugendliche weiterhin besonders gegen eine Coronainfektion geschützt werden.
Es wird daher gefordert, dass in der Kindertagesbetreuung sowie in Schulen weiterhin regelmäßig getestet werden muss und zugleich müssen die Schutzmaßnahmen streng eingehalten werden.
Den Experten ist bewusst, dass jene Schutzmaßnahmen für alle Beteiligten eine große Belastung sind, aber diese sind nötig, um beispielsweise einen gesicherten Präsenzunterricht in der Schule zu garantieren. Wie wichtig dieser ist, haben die Familien in der Zeit des schwierigen Lockdowns erfahren.
Die generellen Hygienemaßnahmen
- Generell haben Kinder und Jugendliche erheblich seltener einen schwerwiegenden Krankheitsverlauf als ältere Patienten und es gibt zugleich noch viele offene Fragen um das Thema der möglichen Langzeitfolgen einer COVID-19-Infektion.
- Die rechtliche Unfallversicherung empfiehlt aus diesem Grund in Schulen und in den Einrichtungen zur Kinderbetreuung, neben der Nutzung von Angeboten zur Impfung, die Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin aufrecht zu erhalten.
- Wichtig: Welche genauen Regegln auch in Österreich bei einem Unfall in der Freizeit für die Leistungen der Unfallversicherung gelten ist je nach Tarif und Versicherer zu beachten. Vor einem Abschluss einer Versicherung sollte man Ausschlussgründe, Kosten, Angebote und Tarife genau miteinander vergleichen. Damit kann man langfristig durch niedrigere Prämien bei der Wahl von günstigen Versichereren mit guten Leistungen und Tarifen viel sparen.
- Tipp: Rechtzeitig und umfassend zu Corona Maßnahmen und generellen Hygienemaßnahmen informieren!
Daher werden verschiedene Aspekte empfohlen. Dazu gehört ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern, das Tragen einer Maske im Innenbereich sowie für Schülerinnen und Schüler aller eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz, MNS) im Unterricht, im Falle, dass der Abstand von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden kann.
Zugleich sollten pädagogisches Personal und Lehrkräfte ebenfalls wenigstens einen MNS oder andere hochwertige Schutzmasken tragen, wenn ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern nicht garantiert werden kann.
Ebenso von Bedeutung sind ein regelmäßiges Testen, die Einhaltung der Hygieneregeln sowie ein regelmäßiges Lüften.
Der allgemeine Infektionsschutz in Schule und in der Kindertagesbetreuung
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen kommen Säuglinge, Kinder sowie auch Jugendliche jeden Tag miteinander sowie mit dem Personal in einen engen Kontakt. Diese Kontakte begünstigen eine Übertragung der Corona-Erreger. Zudem verursachen auch andere Krankheiten bei Kindern teils sehr schwere Krankheitsverläufe. Aus diesem Grund sieht das Infektionsschutzgesetz spezielle Regelungen für jene in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder und den Erwachsenen vor.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat auf der Basis des § 4 IfSG Empfehlungen für die Zulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen erstellt. Zielgruppen jener Interessen sind vor allem die medizinische Öffentlichkeit und der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD).
- Die Auswahl der Erreger und Krankheiten für die Hinweise erfolgte auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG.
- Die jeweiligen Hinweise wurde mit den zuständigen Experten am RKI sowie in den Nationalen Konsiliarlaboren und Referenzzentren erarbeitet und durch Vertreter der einzelnen Gesundheitsämter, welche in der ÖGD-Gruppe vertreten sind, und zuständiger Behörden der Länder kommentiert.
Das Zentrum liegt dabei auf den Aspekten der erneuten Zulassung.
Die Maskenpflicht entfällt derzeit meistens im Unterricht, bei den Schulveranstaltungen und in der Betreuung nach dem Unterricht, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eigehalten werden kann. Dies gilt vor allem für Schüler und fürr Lehrkräfte und sonstige an der Einrichtung tätige Personen.
Ansonsten besteht – wie bislang ebenfalls – im Inneren des Gebäudes der Schule und außerhalb des Unterrichts die Maskenpflicht. Im Außenbereich der Einrichtung müssen keine Masken getragen werden. Im Bereich der Grundschule können ebenso Stoffmasken von den Schülern verwendet werden. Lehrkräfte, alle an der Schule arbeitenden und anwesenden Personen und zugleich Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe müssen die medizinischen Masken tragen.
Während des Sport-, Musikunterrichts und während des Stoßlüftens in den Klassenzimmern kann die Maske abgenommen werden.
Weiterhin besteht an Schulen eine Testpflicht. Die Schüler dürfen am Präsenzunterricht lediglich dann teilnehmen, wenn diese einen aktuellen, negativen Covid-19-Test vorweisen können. Ein negatives Ergebnis kann durch einen Selbsttest erbracht werden, welcher unter Aufsicht von Personal in der Schule durchgeführt worden ist oder durch einen POC- oder PCR-Antigen-Schnelltest, welcher von medizinisch geschultem Personal ausgeführt wurde.
Ein zu Hause von den Eltern ausgeführter Selbsttest reicht dagegen als Nachweis nicht aus.