Zum 01. Januar 2016 trat eine umfassende Reform des österreichischen Steuerrechts in Kraft, welche neben Änderungen im Lohnsteuerrecht auch erhebliche Auswirkungen für Eigentümer von Immobilien mit sich bringt.
Die wichtigsten Fakten rund um die Steuerreform für Immobilien im Jahr 2016 auf einen Blick:
Abschreibung von Gebäuden im Betriebsvermögen vereinheitlicht
Für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2016 beginnen, kommt es zu einer Vereinheitlichung bei der Abschreibung von Gebäuden im Betriebsvermögen. So wird anstelle der bisherigen drei Abschreibungssätze ein einheitlicher Satz von 2,5 % eingeführt, welcher die Abschreibung erheblich vereinfachen soll.
Bisher wurde noch differenziert: So wurde für Betriebsgebäude von Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten ein Satz von 3 % angelegt. 2,5 % waren es hingegen für Bank- und Versicherungsgebäude und weniger noch (2 %) für nicht unmittelbar der Ausübung des Betriebs dienende Gebäude.
Möchte ein Gewerbereibender ein Gebäude zu Wohnzwecken überlassen, kommt ein einheitlicher Abschreibungssatz in Höhe von 1,5 % zur Anwendung, welcher dem des außerbetrieblichen Bereichs entspricht.
Quelle & Details: http://www.gewinn.com/recht-steuer/immobilienrecht/artikel/steuerreform-was-sich-fuer-unternehmen-mit-immobilien-aendert/
Außerdem wird die Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen bei Wohngebäuden von zehn auf nunmehr fünfzehn Jahre verlängert. Dies gilt für sämtliche Instandsetzungen, die in Wirtschaftsjahren erfolgen, die nach dem 31. Dezember 2015 starten. Instandsetzungen, die davor begonnen worden sind, werden weiterhin auf zehn Jahre verteilt steuerlich berücksichtigt.
Änderungen bei der privaten Veräußerungen von Grundstücken
Die steuerrechtlichen Änderungen betreffen indes nicht nur den betrieblichen Bereich. Auch bei privaten Grundstücksveräußerungen traten Änderungen wie die Erhöhung des Steuersatzes und der Entfall des Inflationsabschlags in Kraft.
Erhöhung des Steuersatzes
Für Grundstücksveräußerungen gilt seit jeher ein besonderer Steuersatz. Dieser lag vor der Reform bei 25 %. Mit den Änderungen im Jahr 2016 steigt er für sämtliche Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen, auf 30 % an. Da Grundstücksveräußerungen sowohl privater als auch betrieblicher Natur sein können, gilt der neue Steuersatz von 30 % auch für Unternehmen, die ihre Grundstücke verkaufen.
Erhöhung der Verlustverrechnungsgrenze
Zum Ausgleich der Erhöhung des Steuersatzes bei Grundstücksveräußerungen, wird die Verlustverrechnungsgrenze bei diesen Veräußerungen von 50 % auf 60 & angehoben. Wirkung entfaltet diese Neuregelungen für alle ab dem 01. Jänner 2016 realisierten Verluste, die aus der Veräußerung von Grundstücken herrühren.
Inflationsabschlag
Der bisher geltende Inflationsabschlag wurde für Grundstücksveräußerungen jeglicher Art, d. h. auch für jene im betrieblichen Bereich, zum 01. Jänner 2016 ersatzlos gestrichen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Aufteilung der Anschaffungskosten: Das pauschale Aufteilungsverhältnis von Grundstücken wurde durch die Reform des Steuerrechts einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Bisher musste auf die Praxis der Verwaltung zurückgegriffen werden, woraus sich ein Anteil des Grund und Bodens von grundsätzlich 20 % ergab. Das Gesetz sieht seit dem 01. Januar 2016 nunmehr vor, dass bei angeschafften Grundstücken des Privatvermögens der Anteil auf den Grund und Boden 40 % beträgt, wohingegen auf das Gebäude 60 % entfallen sollen. Dieses Aufteilungsverhältnis soll durch ein Gutachten nachweisbar sein. Ein abweichendes Verhältnis ist, um regionalen Besonderheiten hinreichend gerecht zu werden, durch eine Verordnung des Bundesfinanzministers festlegbar.
Verteilung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen
Änderungen ergeben sich im Jahr 2016 auch bei der Verteilung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Hierunter werden alle Aufwendungen verstanden, die weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten darstellen und den Nutzungswert eines Gebäudes nicht nur unwesentlich erhöhen oder die Dauer der Nutzung wesentlich verlängern. Für Wohngebäude waren diese bisher zwingend auf zehn Jahre zu verteilen. Seit Januar 2016 sind Instandhaltungsaufwendungen (z. B. laufende Reparaturarbeiten) entweder sofort absetzbar.
Alternativ kann auch auf zehn oder fünfzehn Jahre verteilt werden. Die Verteilpflicht ist also entfallen und die Verteildauer wurde erhöht. Wichtig ist hierbei, dass der verlängerte Zeitraum von fünfzehn Jahren auch für Veranlagungen gilt, die bereits vor dem Jahr 2016 begonnen haben. Einzig freiwillig vor der Veranlagung im Jahr 2016 begonnene Zehntelabsetzungen können unverändert weiterlaufen.
Weitere Details zu den aktuellen Änderungen im Bereich Immobilien dank der Steuerreform (beschlossen 2015, gültig ab 2016) sind unter http://www.ovi.at/de/verband/news/2015/2015_05_21_steuerreform.php nachzulesen.