Wir informieren in diesem Artikel über die Änderungen im Bereich Kinderbeihilfe/Familienbeihilfe in Österreich.
Neben Informationen zur Höhe, Indexierung, Kinderbeihilfe bei mehreren Kindern gibt es auch einen kostenlosen Familienbeihilfe Rechner zur Berechnung ihrer individuellen Kinderbeihilfe in Österreich für 2020.
- Info: Der offizielle Familienbeihilfe/Kinderbeihilfe Rechner für 2020 in Österreich ist auf https://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/ kostenlos verfügbar.
Die Familienbeihilfe ist in Österreich sehr wichtig und viele Menschen verlassen sich auf sie.
Kinderbeihilfe 2020 in Österreich – die aktuellen Zahlen
- ab Geburt: 111,80 Euro / Monat
- ab 3 Jahren: 119,60 Euro / Monat
- ab 10 Jahren: 138,80 Euro / Monat
- ab 19 Jahren: 162 Euro / Monat
Die Höhe der Beiträge ist in der Regel davon abhängig, wie alt das Kind ist. Anzumerken ist, dass die Beiträge grundsätzlich erhöht werden, wenn mehrere Kinder im Haushalt vorhanden sind. Zuletzt angepasst wurden die Sätze für die Familienbeihilfe in Österreich im Jänner 2016. Aktuell gibt es bei der Familienbeihilfe/Kinderbeihilfe/Kindergeld in Österreich 2019 eine geplante Indexierung für Kinder im Ausland, dies kann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Kinderbeihilfe führen, je nach Wohnort.
Wie hoch ist die Familienbeihilfe in Österreich?
Wenn ein Kind im Haushalt lebt, beläuft sich die Höhe der Familienbeihilfe ab der Geburt auf 111,80 Euro im Monat. Anzumerken ist, dass ab einem Alter von gerade einmal 3 Jahren der Satz für 1 Kind auf 119,80 Euro im Monat angehoben wird. Die nächste Anpassung der Kinderbeihilfe in Österreich erfolgt im Alter von 10 Jahren und zwar auf einen Wert in Höhe von 138,80 Euro.
Wenn das Kind 19 Jahre alt ist, wird die Kinderbeihilfe in Österreich auf 162 Euro im Monat angepasst, was ein recht hoher Satz ist.
Neben den Sätzen je Kind ist anzumerken, dass eine Staffelung bei der Familienbeihilfe hinterlegt ist. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei zwei Kindern im Haushalt das Kindergeld um 6,90 Euro je Kind angehoben wird. Wenn drei Kinder im Haushalt vorhanden sind, wird das Kindergeld um 17 Euro je Kind angehoben. Die Rechnung wird gestaffelt bis zu 7 und mehr Kinder, wo je Kind insgesamt 51 Euro mehr im Monat an Familienbeihilfe in Österreich gezahlt wird.
Wie kann ich die Höhe der Familienbeihilfe in Österreich berechnen?
Wer in Österreich die Höhe der Familienbeihilfe berechnen möchte, der kann dies ohne Probleme mit dem kostenlosen Familienbeihilferechner erledigen. Es ist anzumerken, dass die Familienbeihilfe in Österreich sich nach der Anzahl der Kinder und nach dem Alter der Kinder richtet.
Im kostenlosen Rechner zur Familienbeihilfe für Österreich kann ganz genau eingetragen werden, wie viele Kinder vorhanden sind und wie alt die Kinder sind. Nach wenigen Sekunden werden im Browser Fenster die Kinderbeihilfe Beträge für jedes einzelne Kind angezeigt. Für die Richtigkeit der Angaben kann leider keine Haftung übernommen werden. Die exakte Höhe der Familienbeiträge kann ohne Probleme auch auf offiziellen Seiten nachgelesen werden. Grundsätzlich ist der Familienbeihilfe Rechner mehr als praktisch und lässt sich mehr als leicht bedienen.
Wie funktioniert der kostenlose Familienbeihilfe Rechner für Österreich?
Der kostenlose Familienbeihilfe Rechner für Österreich ist sehr einfach zu benutzen. Es ist das Alter des Kindes, bzw. der Kinder einzugeben. Kurz darauf muss einmal auf den Button „berechnen“ geklickt werden und wenige Sekunden später lädt sich eine Seite mit der aktuellen Kinderbeihilfe Beträge, die einmal im Monat zu erwarten sind.
Die Kinderbeihilfe ist wie auch in Deutschland das Kindergeld gerade für Familien mehr als wichtig. Wer sich im Netz umschaut wird feststellen, dass die Sozialleistungen des Staates hier in jedem Fall zu empfehlen sind. Grundsätzlich ist die Kinderbeihilfe gestaffelt und zwischen dem 0. und dem 19. Lebensjahr können die Beiträge deutlich steigen. Dabei spielt nicht nur das Alter eine große Rolle, sondern natürlich auch die Anzahl der Geschwister. Je mehr Kinder in der Familie leben, desto höher die Beiträge je Kind.
Kinderbeihilfe 2019 in Österreich – was ändert sich?
Die Bundesregierung in Österreich hat für das Jahr 2019 einige Änderungen beim Kindergeld angekündigt. Diese werden zum Start in das Jahr umgesetzt und betreffen vor allem die Höhe des Kindergeldes. Das bedeutet konkret, dass die Kinderbeihilfe 2019 sich für einige Menschen ändern wird. In der Praxis ist es vor allem die Kinderbeihilfe ins Ausland, die für einige Länder erhöht, für andere hingegen gekürzt wird.
Indexierung der Familienbeihilfe/Kinderbeihilfe/Kindergeld in Österreich
Interessant sind vor allem die Zahlen für Länder, bei denen recht viele Kinder im Ausland leben und bei denen in der Vergangenheit hohe Summen ins Ausland gezahlt worden sind. Es gibt insgesamt mehr als 120.000 Kinder, die weniger Geld erhalten, als es in den vergangenen Jahren der Fall gewesen ist. In einigen anderen Ländern hingegen profitieren wenige Kinder davon, dass die Kinderbeihilfe deutlich gesteigert wird.
Wann wurde die Änderung der Familienbeihilfe beschlossen?
In Österreich wurde die so genannte Indexierung bereits im Oktober 2018 beschlossen. Ziel ist es, dass die Familienbeihilfe danach bemessen wird, wie hoch die Kaufkraft in den Ländern ist, in die das Geld gesendet wird. Das bedeutet, dass es Länder gibt, in denen die Kaufkraft hoch und Länder gibt, in denen die Kaufkraft niedrig ist. Wenn die Kaufkraft allgemein niedrig ist, wird auch das Kindergeld für Kinder in diesen Ländern deutlich gesenkt. Im Bundesgesetzblatt wurde definiert, in welchen Faktoren eine Anpassung der Kinderbeihilfe vorzunehmen ist.
Wer profitiert von der Kinderbeihilfeanpassung?
In Europa gibt es insgesamt 12 Länder, in denen mehr Geld gezahlt wird. Die Zahl der Kinder, die aktuell mehr Kindergeld erhalten können ist deutlich niedriger als die Zahl der Kinder, die in Zukunft weniger Kindergeld erhalten werden.
Für Kinder, die in der Schweiz leben und deren Eltern in Österreich arbeiten wird sich die Kinderbeihilfe in Zukunft um 52% erhöhen, so dass eine monatliche Summe in Höhe von 185,3 Euro gezahlt wird. Auch Kinder aus skandinavischen Ländern wie Dänemark, Norwegen oder Finnland und auch Island profitieren von höheren Kinderbeihilfesätzen. Leicht bergauf geht es auch für Kinder, die in den Niederlanden leben (+5%) und Kinder, die in Belgien (+3%) leben.
Wer erhält in Zukunft weniger Kinderbeihilfe?
Es gibt eine Reihe an Länder, bei denen die Kinder deutlich weniger Kinderbeihilfe erhalten, als es in der Vergangenheit der Fall gewesen ist. Vor allem Länder, in denen die Kaufkraft niedriger ist, erhalten weniger Geld. Dies sind im Allgemeinen vor allem Länder, die sich östlich und südlich von Österreich befinden.
Besonders stark betroffen sind Kinder, die in Bulgarien leben und deren Eltern in Österreich arbeiten. In Zukunft gibt es für sie 55% weniger Kinderbeihilfe, so dass der Satz auf 55 Euro je Kind sinkt. Kinder aus Polen erhalten 50% weniger Beihilfe und aus Rumänien 51% weniger. Mehr als 38.000 Kinder in Ungarn haben Anspruch auf Kinderbeihilfe, da ihre Eltern in Österreich arbeiten. Da die Kaufkraft in Ungarn jedoch deutlich geringer ist, erhalten sie in Zukunft 44% weniger Kinderbeihilfe. Der Wert sinkt um 44% auf einen Wert von 68,50 Euro (Quelle: https://www.heute.at/politik/news/story/Minus-67—fuer-Bulgaren–plus-63—fuer-Schweizer-47676688)
Ebenfalls stark betroffen sind Kinder, die in Tschechien oder in der Slowakei leben. In Summe sind es knapp 37.000 Kinder, die allein in diesen beiden Ländern davon betroffen sind, dass es in Zukunft deutlich weniger Kinderbeihilfe geben wird.
Wie wird das Gesetz international wahrgenommen?
Grundsätzlich gibt es viele Proteste gegen die Änderungen bei der Kinderbeihilfe in Österreich. Es gibt sogar Länder, die davon betroffen sind, dass die Gelder gekürzt sind und die sich zusammengetan haben und einen Brief an die EU Kommission gesendet haben. Der offizielle Protest hat sogar dazu geführt, dass die Kommission jetzt prüft, ob es erforderlich ist, dass ein Verfahren wegen Vertragsverletzung gegen Österreich eingeleitet wird.
Wie viel Kinderbeihilfe wird in Österreich gezahlt?
Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren erhalten in Österreich eine Kinderbeihilfe in Höhe von 121,90 Euro im Monat gezahlt. Wenn das Kind 10 Jahre alt ist, werden 141,50 Euro an Kinderbeihilfe gezahlt und ab 19 Jahren gibt es sogar 165,10 Euro an Kinderbeihilfe. Die Kinderbeihilfe steigt mit zunehmenden Alter, da die Lebenskosten für das Kind in der Regel ebenfalls deutlich ansteigen.
Wie sieht es in anderen europäischen Ländern aus?
Nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland gibt es Diskussionen über die Höhe des Kindergeldes, dass für Kinder im Ausland gezahlt wird, deren Eltern in Deutschland leben und arbeiten (Quelle: https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/oesterreich-familienbeihilfe-eu-kommission-kindergeld-regelung-ausland). In Deutschland sind es mehr als 260.000 Kinder, die im Jahr 2018 Kindergeld aus Deutschland erhalten hatten. Die Summe, die für diese Kinder insgesamt aufgewendet wurde, belief sich auf rund 343 Millionen Euro.
Die EU selbst hat eine kritische Haltung gegenüber der Indexierung der Kinderbeihilfe, bzw. des Kindergeldes. Somit bleibt es mit Spannung abzuwarten, wie sich die Entwicklung in Österreich gestaltet und was die EU dazu sagt, dass in Österreich die Kinderbeihilfe für Kinder, die im Ausland leben, deutlich reduziert werden sollte.
Sollten mehrere Kinder im Haushalt leben, so werden die Konditionen je Kinder angepasst. Wenn insgesamt 2 Kinder im Haushalt leben erhält jedes Kind 6,90 Euro mehr, sollten 3 Kinder im Haushalt leben so gibt es für jedes Kind 17 Euro mehr und bei 4 Kindern im Haushalt gibt es 26 Euro mehr je Kind. Die Staffelung geht weiter bis 7 oder mehr Kinder parallel in einem Haushalt und bedeutet in diesem Fall 51 Euro mehr für jedes Kind.
Die Familienbeihilfe wurde in Österreich gegenüber mehr Jahr 2015 deutlich angepasst. Gerade für Familien mit mehreren Kindern ist es interessant und berücksichtigt auch Familien mit z.B. 7 und mehr Kindern.
Die Familie zählt zu den wesentlichen Lebensgemeinschaften in unserem Kulturkries und hat soziologisch sowie persönlich eine enorm wichtige Bedeutung. Ohne eine Familie gestaltet sich das Aufwachsen und die Erziehung von Kindern schwer, da diese auf die Zuwendung durch ihre Eltern und andere Familienmitglieder einfach angewiesen sind.
Kinder sind zudem die Zukunft unserer Gesellschaft. Aufgrunddessen obliegt es auch dem Staat, dafür zu sorgen, dass Familien ausreichend Rechte und Unterstützung bekommen.
Monatliche Auszahlung – Kinderbeihilfe ab September 2014
Bis zu 3 Jahren | Über 3 Jahren | Über 10 Jahren | Über 19 Jahre | |
---|---|---|---|---|
1 Kind | 109,70 € | 117, 30 € | 136, 20 € | 158,90 € |
2 Kinder | plus 6,70 € pro Kind | plus 6,70 € pro Kind | plus 6,70 € pro Kind | plus 6,70 € pro Kind |
3 Kinder | plus 16,60 € pro Kind | plus 16,60 € pro Kind | plus 16,60 € pro Kind | plus 16,60 € pro Kind |
4 Kinder | plus 25,50 €/Kind | plus 25,50 €/Kind | plus 25,50 €/Kind | plus 25,50 €/Kind |
5 Kinder | plus 30,80 €/Kind | plus 30,80 €/Kind | plus 30,80 €/Kind | plus 30,80 €/Kind |
6 Kinder | plus 34,30 €/Kind | plus 34,30 €/Kind | plus 34,30 €/Kind | plus 34,30 €/Kind |
7 und mehr Kinder | plus 50 €/Kind | plus 50 €/Kind | plus 50 €/Kind | plus 50 €/Kind |
Die Familienbeihilfe, auch als Kinderbeihilfe bekannt, zählt zu den wichtigsten Beihilfen und finanziellen Unterstützungen der österreichischen Familienunterstützung. Sie stellt eine direkte Transferleistung dar, die Eltern als Ausgleich für die Unterhaltszahlungen ihren Kindern gegenüber erhalten.
(Quelle: https://www.bmwfj.gv.at/Familie/FinanzielleUnterstuetzungen/familienbeihilfe/Seiten/default.aspx)
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
Anspruch auf die Familienbeihilfe haben Eltern, deren Wohnsitz sich in Österreich befindet, die österreichische Staatsbürger sind bzw. deren hauptsächlicher Lebensmittelpunkt in Österreich liegt. Der Erhalt der Familienbeihilfe ist dabei von der Höhe des Einkommens unabhängig.
Vorrangig für den Erhalt der Familienbeihilfe herangezogen wird die Mutter, da sie gemäß gesetzlichem Ermessens als der haushaltsführende Elternteil angesehen wird. Dieses Vorrecht kann an den anderen Elternteil abgetreten werden.
So auch im Falle einer Trennung, wenn das Kind hauptsächlich beim anderen Elternteil lebt bzw. dieser den größten Teil der Unterhaltskosten trägt.
Anspruch auf die Familienebihilfe besteht, wenn sich das Kind in einer Schul-/Ausbildung befindet, das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Zivil- oder Präsenzdienst erfüllt, in der Überbrückungsphase zwischen Abschluss der Ausbildung und frühestmöglichem Berufseinstieg vor Vollendung des 24. Lebensjahres ist, oder am sogenannten Freiwilligen Sozialjahr teilnimmt.
Hat das Kind selbst Anspruch auf die Familienbeihilfe?
Ja, in Ausnahmefällen kann es möglich sein, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe völlig beim Kind selbst liegt. Ist das Kind Vollwaise oder wird von den Eltern trotz Unterhaltspflicht keinerlei solche Leistung erbracht, erhält das Kind selbst die Familienbeihilfe.
Höhe der Kinderbeihilfe 2020 in Österreich?
Die Höhe der monatlichen Kinderbeihilfe kann in folgender Tabelle eingesehen werden:
jedes Kind Kind 3 Jahre Kind 10 Jahre Kind 19 Jahre
1. Kind 105,4 112,7 130,9 152,7
2. Kind 118,2 125,5 143,7 165,5
3. Kind 140,4 147,7 165,9 187,7
4. Kind 155,4 162,7 180,9 202,7
(Quelle: arbeiterkammer.at)
Eine Erhöhung der Kinderbeihilfe ist möglich, wenn das Kind über ernste Behinderungen verfügt. Dies kann mittels ärztlicher Bestätigung einfach beantragt werden. Allerdings muss die Behinderung auch nachgewiesen werden können.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass mit jedem zusätzlichen Kind die Kinderbeihilfe steigt. Ein Kinderabsetzbetrag wird Steuerpflichtigen ausbezahlt; diesr beträgt momentan pro Kind 58,40 Euro.
Mehrkindzuschlag ab drittem Kind
Ab dem dritten und jedem weiteren Kind gibt es zudem einen Mehrkindzuschlag von 20 Euro pro Kind.
Wie oft wird ausbezahlt?
Die Familienbbeihilfe wird in Zweimonatsraten sechs Mal pro Jahr ausbezahlt.
Altersgrenze für die Familienbeihilfe
Früher konnte Familienbeihilfe bis zum vollendeten 27. Lebensjahr des Kindes bezogen werden, mittlerweile wurde diese Grenze auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt (seit 1. Juli 2011). Nach dem 24. Geburtstag ihres Kindes haben Eltern fortan keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe für dieses Kind.
In Ausnahmefällen kann der Erhalt der Kinderbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert werden, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft eingetreten ist, der Zivildienst abgehalten wurde, eine ernste Behinderung des Kindes vorliegt oder auch bei gemeinnütziger Hilfstätigkeit.
Kinderbeihilfe und Studium
Auch für das Studieren gibt es besondere Regelungen. Ein wichtiger Meilenstein für den weiteren Erhalt von Familienbeihilfe ist die Einreichung des Studienerfolgsnachweises des jeweiligen Kindes. Dieser muss im ertsen Studienjahr mindestens 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkte beinhalten oder auch eine erste Teil-Diplomprüfung. In den darauffolgenden Jahren obliegt es dem Finanzamt, den Studienernst des Kindes zu überprüfen.
Wie lange darf studiert werden?
Die gesetzliche Mindeststudiendauer und ein Toleranzsemester hindurch wird Familienbeihilfe gewährt. Diese Studiendauer kann in Ausnahmefällen verlängert werden, etwa im Falle einer längeren Krankheit, bei Mutterschutz oder aufgrund eines Auslandsstudiums.
Bei Überschreitung der Maximalstudienzeit oder Nichterbringung des Studienerfolges fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Diese kann aber bei Wiedererbringung des Erfolges auch wiedererhalten werden.
Unabhängig vom Studienerfolg kann das Kind jedoch nur bis zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe erhalten. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Studium mindestens 10 Semester dauert und vor Vollendung des 19. Lebensjahres begonnen wurde. In diesem Fall wird die Kinderbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.
Darf das Studium gewechselt werden?
Das Studium darf gewechselt werden, allerdings maximal zwei Mal. Des Weiteren darf spätestens nach dem zweiten gemeldeten Semester gewechselt werden. Wird später gewechselt, entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht komplett, sondern auf die Dauer der bereits erbrachten Studienleistung. Bei einer kompletten Anrechnung der erbrachten Studienleistung auf ein neues Studium, gilt dies nicht als Studienwechsel.
Kinderbeihilfe und Erwerbstätigkeit
Oftmals liegt jene Situation vor, dass volljährige Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und sich aber noch in einem Alter befinden, in dem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Hierfür gibt es eigene Regelungen, was die Höhe des dazuverdienten Einkommens betrifft. Verdient das Kind zu viel, verlieren die Eltern den Anspruch auf Familienbeihilfe für dieses Kind.
Wie viel darf dazuverdient werden?
Es dürfen von volljährigen Kindern maximal 10.000 Euro pro Kalenderjahr dazuverdient werden, um den Erhalt der Kinderbeihilfe nicht zu gefährden.
(Quellenhinweis: Einige der i diesem Artikel enthaltenen Informationen wurden mit der Broschüre „Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag“ des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, BMWFJ, abgeglichen bzw. den anderen erwähnten Quellen.)
Kindergeld und Kinderbetreuungsgeldkonto – was wird in Österreich (Neuregelung 01. März 2017) geboten?
In Österreich wird es zum 1. März 2017 deutliche Reformen im Bereich Kinderbetreuungsgeld, bzw. Kindergeldkonto geben. Bereits im Jahr 2016 wurde darüber viel in den Medien diskutiert und der entsprechende Gesetzentwurf publiziert. Zum 1. März 2017 wird die neue Regelung jetzt in Kraft treten, wobei es lange Zeit gedauert hat, bis dieses Gesetz von der Regierung beschlossen wurde.
Ein wesentlicher Vorteil des neuen Kindergeldes in Österreich besteht darin, dass es nun auch für Väter attraktiver wird, entsprechend die Betreuung der Kinder zu übernehmen. Im Rahmen des neuen Gesetzes wurde nicht nur darauf geachtet, dass entsprechend das Kindergeld angepasst wird, sondern auch auf die Themen Familienzeitbonus und Partnerschaftsbonus geachtet wird.
Welche Argumente haben für ein neues Gesetz beim Thema Kindergeld in Österreich gesprochen?
Wer sich die alten Regelungen zum Thema Kindergeld in Österreich angeschaut hat konnte schnell feststellen, dass es in Österreich für Väter nicht unbedingt attraktiv ist, sich um das Thema Kinderbetreuung zu kümmern. Auch was die Flexibilität der Regelungen belangt war das Gesetz nicht gerade modern aufgestellt. Entsprechend musste darauf geachtet werden, dass das Kinderbetreuungsgeld neu geregelt, bzw. neu reguliert wird.
Grundsätzlich wurde an dem Gesetzesentwurf in Österreich sehr lange arbeitet und die Regierungsmitglieder waren sich lange Zeit nicht darüber einig, wie das neue Gesetz aussehen wird. Ursprünglich war geplant, dass das neue Kindergeld zum 1. Januar 2017 starten sollte, was jedoch nicht eingehalten werden kann. Die neuen Regelungen starten zum 1. März 2017 und werden das Thema Kindergeld in Österreich 2017 deutlich reformieren. Ein wesentlicher Diskussionspunkt im Bereich Kindergeld war die Absicherung der Väter in der Familienfreizeit. Die Verhandlungen zum Thema Kindergeld haben sich in Österreich insgesamt über 2 Jahre hingezogen.
Welche neuen Regelungen gibt es seit 2017 in Österreich beim Kindergeldkonto?
Zum 1. März 2017 tritt das neue Kindergeldkonto, bzw. das neue Kinderbetreuungsgeldkonto in Kraft und löst die bis dahin geltenden 4 Pauschalmodelle ab. Das neue System zeichnet sich dadurch aus, dass es in jedem Fall mehr als attraktiv ist und sehr flexibel gestaltet wird. Aus dem alten Modell bleibt lediglich das Thema einkommensabhängiges Modell bestehen, welches von etwa einem Drittel der Personen in Anspruch genommen wird.
Welche Zahlen werden 2017 mit dem neuen Kindergeldmodell verbunden?
Zunächst wird auf die Dauer der Kinderbetreuungszeit geachtet welche sehr flexibel angenommen werden kann. Für Elternteile die alleine sind beläuft sich die Betreuungszeit ab dem Geburtsdatum des Kindes auf 365 – 851 Tage und ist damit flexibel wählbar. Für beide Elternteile ist es möglich, dass der flexible Teil zwischen 456 und 1063 Tagen flexibel gewählt werden kann.
Sollten sich beide Elternteile dazu entschließen, gemeinsam die Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen bedeutet dies, dass die Betreuungsdauer, bzw. die so genannte Bezugsdauer um 20% verlängert wird. Dies ergibt für einen Elternteile eine Betreuungszeit von mindestens 91 Tagen im Jahr und im Maximum von 212 Tagen im Jahr. Wenn die Tage auf Monate umgerechnet werden bedeutet dies, dass für den Elternteil alleine 12, ca. 28 Monate und für beide Elternteile 15, bzw. 35,5 Monate gerechnet werden können.
Wie wird der einmalige Wechsel während der Kinderbetreuungszeit 2017 gerechnet?
Die zunächst festgelegte Betreuungszeit kann einmalig geändert werden. Dabei ist anzumerken, dass der 91. Tag vor Ablauf der zunächst festgelegten Kinderbetreuungslaufzeit als Stichtag festgelegt wird. Die entsprechende Zeit kann also angepasst, bzw. gewechselt werden.
Ist ein Wechsel der Betreuungsperson möglich?
Ja, im neuen Modell kann bei der Betreuungszeit der Kinder die Betreuungsperson gewechselt werden. Dabei ist anzumerken, dass insgesamt nur 2 Wechsel möglich sind. Es ist also möglich, dass sich bis zu 3 Blöcke ergeben können, bei welchen jeder Block mindestens 61 Tage lang ununterbrochen sein muss.
Ist ein Doppelbezug bei einem Bezugswechsel zeitweilig möglich?
Sollte es zu einem Betreuungspersonenwechsel kommen ist es möglich, dass beide Eltern parallel (gleichzeitig!) Kinderbetreuungsgeld beziehen, da dieser Wechsel der Bezugspersonen auch mit Kosten verbunden werden kann. Es ist maximal 31 Tage lang möglich, dass der doppelte Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ermöglicht wird.
Wie wird der Tagessatz 2017 festgelegt?
Um den Tagessatz im Detail zu erfahren ist es wichtig, die gewählte Dauer zu wissen. Es ist ferner darauf zu achten, welche Variante (ein oder zwei Elternteile) gewählt wurde. Der Tagessatz liegt demnach zwischen 14,53 Euro und 33,88 Euro am Tag. Je niedriger der Tagessatz ist, desto niedriger ist die monatliche Summe an Kinderbetreuungsgeld, die gutgeschrieben wird.
Wie hoch ist der Gesamtanspruch für die Familienbeihilfe im Jahr 2017?
Der Gesamtanspruch an Kindergeld wird 2017 auch davon abhängig sein ob ein Elternteil oder beide Elternteile den Anspruch nehmen. Sollte ein Elternteil den Anspruch nehmen kommt dies auf eine Summe in Höhe von 12.365 Euro. Wenn beide Elternteile den Anspruch erheben liegt die Gesamtsumme bei 15.450 Euro. Es kommt zu einer Differenz von etwa 3.000 Euro bei beiden Modellen. Somit ist es für Väter gegenüber den vorher praktizierten Modell deutlich attraktiver geworden, die Betreuung des Kindes mit zu übernehmen.
Wie wird der Familienbonus 2017 gesteuert? >> Es ist möglich, dass bei der neuen Regelung 2017 Väter insgesamt 28 bis 31 Tage als Familienzeit in Anspruch nehmen können. Voraussetzung ist, dass dies mit dem Arbeitgeber abgestimmt wird. Es ist wichtig, dass die Tage innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt am Stück genutzt werden. Gleichzeitig darf der Vater in dieser Zeit nicht arbeiten, bzw. kein Geld verdienen. Der Familienbonus wird in diesem Fall gewählt und beläuft sich auf 22,60 Euro am Tag und somit auf eine Gesamtsumme in Höhe von 700 Euro.
Die Vorteile des neuen Kindergeldes in Österreich liegen klar auf der Hand. Es ist möglich, dass die Laufzeit flexibler gestaltet werden kann und auch die Tagessätze angepasst werden können. Im Rahmen von 91 Tagen nach der Geburt ist ein Papamonat möglich und der Familienzeitbonus in Höhe von 700 Euro kann ebenfalls genutzt werden. Auch ein Doppelbezug von bis zu 31 Tagen ist möglich, wenn ein Bezugswechsel stattfindet, ergänzend kann der Partnerschaftsbonus in Höhe von 1.000 Euro genutzt werden. Auch die Einkommensgrenze wurde angehoben und die Betreuungszeiten für Väter im reservierten Fall sind von 16 auf 20% angehoben worden.
Kindergeld 2020 in Österreich – Worauf achten?
Das Kindergeld wird in Österreich Familienbeihilfe genannt und wird Eltern unabhängig von einer Beschäftigung oder von ihrer Einkommenshöhe gewährt. Dabei wird die Höhe der Familienbeihilfe vom Alter des Kindes abhängig gemacht.
Kinder erhalten bis zum Alter von drei Jahren 105,40 Euro monatlich. Bis zu 10 Jahre erhalten sie 112,70 Euro und darüber 130,90 Euro monatlich. Ab 19 Jahren erhöht sich die Familienbeihilfe nochmals auf 152,70 Euro.
Erheblich behinderte Kinder erhalten auf diese Leistungen nochmals einen Zuschlag in Höhe von 138,30 Euro.
Die sogenannte Geschwisterstaffelung kommt zum Zuge, wenn mehr als ein Kind in der Familie lebt. So erhöht sich die Familienhilfe monatlich um 12,80 Euro bei zwei Kindern, bei drei Kindern um 47,80 Euro und für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro. Für jedes weitere Kind wird monatlich ein Zuschlag von 50 Euro gezahlt.
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt immer für den jeweils laufenden und für den kommenden Monat, d. h. sie wird alle zwei Monate gezahlt.
Jeweils im September eines jeden Jahres wird für jedes Kind, welches mindestens 6 Jahre, aber nicht älter als 15 Jahre ist, ein sogenanntes Schulstartergeld in Höhe von 100 Euro gezahlt. Die Auszahlung des Schulstartergeldes erfolgt automatisch ohne Antrag.
Wer hat den Anspruch auf Familienbeihilfe?
Die Mutter ist, sofern das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, immer vorrangig anspruchsberechtigt, kann auf die Beihilfe allerdings verzichten und diese dem Vater übertragen. Bei getrennt lebenden Eltern hat immer derjenige Elternteil Anspruch auf die Familienbeihilfe, bei dem das Kind im Haushalt lebt. Anspruchsberechtigt sind alle Kinder bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahres.
Wie lange wird die Beihilfe ausbezahlt?
In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei einer erheblichen Behinderung oder bei Ausübung von Zivildienst, kann die Beihilfe auch noch länger, nämlich bis zum 25. Lebensjahr, gewährt werden. Voraussetzung zum Bezug ab Erreichen der Volljährigkeit ist immer das Absolvieren einer Berufsausbildung. Volljährige Kinder, welche aufgrund einer zwischen dem 21. und 25. Lebensjahr eingetretenen geistigen oder körperlichen Berufsausbildung außerstande sind, selber für ihren Unterhalt zu sorgen, erhalten ohne Altersbegrenzung die Familienbeihilfe und auch die erhöhte Familienbeihilfe.
Wenn entfällt der Anspruch?
Verfügt ein volljähriges Kind über eigene Einkünfte, so entfällt der Anspruch auf Beihilfe, wenn der zu versteuernde Anteil höher als 10.000 Euro pro Kalenderjahr beträgt. Bei einer selbstständigen Tätigkeit wird das Einkommen zugrunde gezogen, welches sich aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid errechnete.
Wichtig – Einkommensgrenze beachten!
Wird diese Einkommensgrenze überschritten, ist die Familienbeihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages für das komplette Kalenderjahr zurückzuzahlen.
Anspruchsberechtigt auf Familienbeihilfe sind alle Eltern, deren Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und deren leibliche Kinder, oder Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Stiefkinder im gleichen Haushalt leben oder für die Unterhalt geleistet wird, wenn keine Haushaltszugehörigkeit besteht.
Wan kann ich die Kinderbeihilfe beantragen?
Beantragt werden kann die Familienhilfe jederzeit, allerdings wird sie nur rückwirkend für bis zu fünf Jahre gewährt. Dabei beginnt die Frist ab dem Monat der Antragsstellung. Zuständig für die Beantragung der Familienbeihilfe ist das zuständige Finanzamt des Wohnsitzes. Die Beantragung kann entweder persönlich oder schriftlich erfolgen. Das dazu benötigte Formular erhält man beim zuständigen Finanzamt oder online im Internet. Dabei kann der Antrag auch elektronisch übermittelt werden.
Da die Antragsformulare persönlich unterschrieben werden müssen, ist auch bei der elektronischen Übermittlung ein postalisches Nachsenden der Vordrucke mit der entsprechenden Unterschrift notwendig. Da aber auch immer erforderliche Unterlagen beigefügt werden müssen, ist der Postweg oder das persönliche Erscheinen ein notwendiges Muss.
Folgende Unterlagen werden dazu im Einzelnen verlangt:
Bei volljährigen Kindern ein Nachweis über die laufende Berufsausbildung, ein Studienerfolgsnachweis oder ein Nachweis für die Studienverzögerung. Gegebenfalls Nachweise über einen Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst.
Ausländische Bürger und EU Bürger benötigen zudem noch einen Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt nach §§8 oder §§9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. In einigen Fällen reichen Kopien der Nachweise, andere Unterlagen müssen stets im Original vorgelegt werden.