Eine geringfügige Beschäftigung in Österreich ist sehr passend mit einem Minijob zu umschreiben. Hierbei ergeben sich gewisse Regelungen, aus denen sich wiederum verschiedene Vorteile und Nachteile ableiten lassen.
Ein wichtiger Faktor ist hierbei die Geringfügigkeitsgrenze im jeweiligen Kalenderjahr. Diese wird Jahr für Jahr zum 1. Jänner neu festgelegt und ist jeweils genau ein Jahr gültig. Die Angaben der Grenzen werden in unterschiedlichen Zahlen wiedergegeben, die sich auf das Jahr oder den Monat beziehen.
Geringfügigkeitsgrenze 2016 in Österreich
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt für das Jahr 2016 bei € 415,72 pro Monat und bei € 31,92 pro Arbeitstag. Ab nächstem Jahr, dem Jahr 2017, wird die Grenze pro Tag fallen und ausschließlich die Monatsgrenze gelten.
Wie ist der Wert für 2017?
Die tägliche Grenze wird 2017 aufgehoben werden, die Geringfügigkeitsgrenze 2017 wird bei monatlich 425,70 € liegen (voraussichtlicher Wert).
Geringfügigkeitsgrenze 2014 – Werte im Überblick
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 liegt in Österreich bei 30,35 €, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei 395,31 €. Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG) liegt heuer (2014) bei 592, 27 €.
Für das Jahre 2013 war die tägliche Grenze bei 29,70 Euro. Die monatliche Grenze lag im Jahr 2013 bei 386,80 Euro. Zum Vergleich: Im Jahre 2012 lag die monatliche Grenze bei 376,26 Euro. Die Grenze für die Dienstgeberabgabe (kurz: DAG) liegt bei 580,20 Euro. Tendenziell wird dieser Wert Jahr für Jahr angehoben, beispielsweise bedingt durch die Inflation.
Was ist die Geringfügigkeitsgrenze überhaupt?
Diese Grenze stellt einen Wert dar, in dem sich die geringfügige Arbeit bewegt. Diese Grenze wird auch als Zuverdienstgrenze bezeichnet. Allerdings gibt es vor allem versicherungstechnisch einiges zu beachten. Wer einen „Mikrojob“, „Minijob“ oder „Nebenjob“ im Sinne der Geringfügigkeitsgrenze hat, der ist in einem jeden Fall unfallversichert.
Allerdings gibt es keine Leistung der Pensionsversicherung oder Krankenversicherung.
Diese Leistungen muss der Verbraucher auf eigene Faust hinzubuchen. Was die Krankenversicherung betrifft, so ist das kein Problem. Bereits für 54,59 Euro kann eine Selbstversicherung in Anspruch genommen werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Bruttolohn dem Nettolohn entspricht. Die Unfallversicherung ist nämlich vom Arbeitgeber zu entrichten, nicht vom Arbeitnehmer. Der Anteil liegt aktuell bei 1,4 Prozent.
Zahlen für das Jahre 2014
Bei den folgenden Zahlen handelt es sich um geschätzte Werte. Diese wurden vor kurzem von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in einem Newsletter veröffentlicht. So ist ganz zu Anfang zu lesen, dass die Aufwertungszahl für das Jahr 2014 1,022 beträgt.
Somit kann sehr einfach die tägliche Geringfügigkeitsgrenze errechnet werden.
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 30,35 Euro, im Gegensatz zu 29,70 für 2013 geltend. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 395,31 Euro im Gegensatz zu 386,80 Euro. Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe liegt bei 592,97 Euro.
Verschiedene Begrifflichkeiten
Die Richtlinien für die Geringfügigkeitsgrenze werden von den Sozialversicherungen vorgegeben. Für den Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass gewisse Regelungen im Arbeitsrecht Sonderstatus genießen und sich von einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis unterscheiden. Per Definition ist ein geringfügiges Arbeitsverhältnis dann vorhanden, wenn:
– …ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, das 386,80 Euro (2013) nicht überschreitet
oder
– …ein Arbeitsverhältnis, das kürzer als einen Monat andauert und mit durchschnittlich 29,70
Euro pro Tag entlohnt wird.
Das Arbeitsrecht
Hierbei handelt es sich arbeitsrechtlich gesehen um eine Form der Teilzeitarbeit. Das heißt, dass viele Ansprüche geltend gemacht werden können, die auch in einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis vorherrschen. Dies betrifft einen kollektiven Mindestlohn, Sonderzahlungen im Sinne des Kollektivvertrages, Urlaub, Pflegefreistellung und noch viele weitere Bereiche. Interessant wird es vor allem beim Kündigungsrecht.
Hierbei muss unterschieden werden zwischen:
– einem Arbeiter
und
– einem Angestellten.
Für einen Arbeiter gelten die Bedingungen, die im Kollektivvertrag zu finden sind. Bei einem Angestellten gibt es jedoch Sonderregelungen. Beläuft sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 1/5 der Normalarbeitszeit, die im Kollektivvertrag festgelegt ist (Beispiel: 40 Stunden-Woche, also 8 Stunden), oder mehr, so gelten die allgemeinen Kündigungsfristen für Angestellte. Wird jedoch weniger gearbeitet, so beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.
Zu beachten ist außerdem, dass eine Verpflichtung zur Mehrarbeit vertraglich vereinbart werden kann. Wird dabei allerdings die Grenze zur geringfügigen Beschäftigung überschritten, so kann auch keine Rede mehr von einer geringfügigen Beschäftigung sein.
Was für den Arbeitgeber zu beachten ist
Nicht einzig der Arbeitnehmer muss bei der Geringfügigkeitsgrenze aufmerksam zu Werke gehen. Auch der Arbeitgeber steht in der Verantwortung. Hierfür ist die Dienstgeberabgabe zu beachten. Der Arbeitgeber hat nämlich eine Gebühr für alle geringfügig Beschäftigten in seinem Unternehmen zu entrichten. Diese Gebühr wird jedoch erst dann fällig, wenn die Grenze der Dienstgeberabgabe überschritten wird. Nehmen wir zuerst das Jahr 2013 als Beispiel.
Die Grenze beträgt das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze. Ausgerechnet sind das 580,20 Euro. Nehmen wir nun an, der Arbeitgeber hat fünf Angestellte, die jeweils 100 Euro im Monat verdienen. Hochgerechnet sind das insgesamt 500, sodass die Grenze nicht überschritten wird. In der Konsequenz muss nur die Unfallversicherung gezahlt werden.
Hat er aber nun zehn Angestellte, die insgesamt 1.000 Euro im Monat ausmachen, so ist die Grenze überschritten. Jetzt wird die Dienstgeberabgabe fällig. Diese beträgt 16,4 Prozent der Beitragsgrundlage, welche Krankenversicherung und Pensionsversicherung umfasst. Zusammengerechnet mit der Unfallversicherung beläuft sich der Betrag auf 17,8 Prozent. Wie weiter oben zu entnehmen ist, wird die Dienstgeberabgabe vermutlich auf 592,97 Euro angehoben.
Was passiert, wenn mehrere Nebenjobs ausgeübt werden?
Abschließend muss noch die Frage geklärt werden, was auf den Verbraucher zukommt, wenn mehrere „Minijobs“ ausgeübt werden. Für viele Verbraucher ist es ein böses Erwachen, wenn eine Nachzahlungsforderung der Sozialversicherung erfolgt.
Werden nur zwei Jobs verfolgt bzw. die Grenze von 12.000 Euro im Jahr nicht überschritten, so müssen keine Nachzahlungen getätigt werden. Liegt ein anderer Sachverhalt vor, so müssen weitere Informationen eingeholt werden, da dies von Fall zu Fall unterschiedlich ausfällt. Hier hilft die Wirtschaftskammer (www.wko.at) oder das Bundesministerium für Finanzen (www.bmf.gv.at) weiter.