Jahr für Jahr schlagen sich die Verbraucher mit der Steuererklärung herum. Viele davon sind nicht verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben.

Der Hintergrund ist schnell aufgedeckt. Durch verschiedene Tipps und Tricks kann der eine oder andere Euro vom Staat wiedergeholt werden. Doch was können Sie steuerlich geltend machen? Wo lässt sich sparen? In diesem Ratgeber wollen wir Ihnen nun wertvolle Tipps für die Steuerklärung geben.

Was sind Werbungskosten?

Der größte und wichtigste Punkt der Steuererklärung sind die Werbungskosten. Dabei handelt es sich um finanzielle Aufwendungen, die in Bezug auf Ihren Beruf zutreffen. Der Klassiker ist hierbei der Kauf eines Computers. Wenn Sie sich einen neuen Computer kaufen und diesen auch für die Arbeit nutzen, können Sie die finanziellen Aufwendungen dafür als Werbungskosten absetzen und somit steuerlich geltend machen.

In der Regel können Sie nicht 100 % absetzen, das Finanzamt schätzt an dieser Stelle, sodass ca. 60 % der Kosten abgesetzt werden können. Wenn Sie sich einen Bescheid vom Arbeitgeber ausstellen lassen können, dass Sie den Computer zu Hause für Arbeitszwecke benötigen, ist das ein klarer Vorteil. Ebenso verhält es sich mit dem Internet. Verwenden Sie Ihren Anschluss auch beruflich, was eigentlich immer der Fall ist, können Sie dies auch steuerlich geltend machen.

Allerdings muss eine Abgrenzung gegenüber der privaten Nutzung möglich sein. Ebenfalls dieser Sparte angehörig sind Kosten für das Handy. Viele Verbraucher verfügen über ein Handy, das rein beruflich genutzt wird. Die Kosten für das Handy und die Gesprächsgebühren lassen sich dabei steuerlich absetzen. Sie müssen dabei jedoch angeben, zu welchem Anteil das Handy beruflich genutzt wird und zu welchem Anteil die private Nutzung erfolgt.

Welche Werbungskosten gibt es noch?

Sie können auch in handwerklichen Berufen entsprechende Werbungskosten geltend machen. So gibt es auch den Punkt der Arbeitsmittel und Werkzeuge. Benötigen Sie diese für die Arbeit, können sie steuerlich abgesetzt werden. Achten Sie dabei jedoch auf die Grenze von 400 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, erfolgt die Absetzung über mehrere Jahre verteilt.

Wir weisen Sie auch darauf hin, dass Berufskleidung als Werbungskosten gilt. Allerdings zieht das Finanzamt hier eine klare Linie. Kleidung, die auch privat genutzt werden kann, darf nicht abgesetzt werden, beispielsweise bei Anzügen. Schutzkleidung oder ein Maleranzug fallen freilich nicht darunter. Als letzten Punkt der Werbungskosten widmen wir uns den Büchern. In einigen Berufen ist es nötig, dass Sie Bücher kaufen und diese bearbeiten oder sich weiterbilden. Diese Kosten lassen sich nur dann absetzen, wenn Sie auch den Kaufbeleg aufbehalten.

Kurz und knapp:

  • Computer, Internet und Handy lassen sich absetzen
  • achten Sie auf die Anteile der beruflichen und privaten Nutzung
  • Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und Fachliteratur gelten ebenfalls als Werbungskosten

Können Sie auch Schäden von der Steuer absetzen?

Aus aktuellem Anlass wollen wir nun auf einen sehr interessanten Teil der steuerlichen Absetzmöglichkeiten eingehen. Wie verhält es sich eigentlich mit Schäden, die im Zuge einer Katastrophe passiert sind? Hier sind wir nun beim Punkt der Katastrophenschäden angekommen.

Dazu zählen Lawinen, Muren, Erdrutsche oder Hochwasser. Sollen in Ihrem Umfeld Schäden entstanden sein, können diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dabei sind die Beträge in der Regel in voller Höhe absetzbar. Wir wollen Ihnen dazu nun einige Beispiele geben, damit Sie sich darunter etwas vorstellen können. Zumeist werden Aufräumungskosten steuerlich abgesetzt. Dabei handelt es sich um Kosten, die im Zuge der Beseitigung der Folgen der Katastrophe entstanden sind. Beispielsweise Schlamm, Sperrmüll oder Wasser.

Wie immer benötigen Sie als Nachweis eine Rechnung. Neben den Aufräumungskosten sind auch Reparatur und Sanierung wichtige Bereiche. Diese können Sie übrigens auch dann steuerlich geltend machen, wenn keine Katastrophe vorliegt. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass nicht sämtliche Bereiche absetzbar sind. Sogenannte Vermögensgegenstände oder solche, die zur Lebensführung notwendig sind, können hinsichtlich der Reparatur und Sanierung geltend gemacht werden. Sollten Sie also über einen Wellnessbereich verfügen, können Sie diesen in der Regel nicht von der Steuer absetzen.

Welche weiteren Katastrophenkosten lassen sich absetzen?

Nach Katastrophen soll es vorkommen, dass manche Gegenstände nicht mehr repariert oder saniert werden können. In diesem Fall muss eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden. Dies kann einzelne Gegenstände, wie ein Auto oder ein Fahrrad, betreffen, kann jedoch auch ein ganzes Wohngebäude inkludieren.

Wiederum muss der Hinweis erfolgen, dass nur Güter absetzbar sind, die für eine herkömmliche Lebensführung nötig sind. Luxusgüter lassen sich in diesem Zusammenhang steuerlich nicht absetzen. Wichtig ist in einem jeden Fall, dass eine Schadensfeststellung vorhanden ist, die zumeist von der Gemeinde vorgenommen wird. Für sämtliche zu erstattende Kosten müssen Rechnungen vorhanden sein. Sollten Sie Spenden, Subventionen, Beträge von Versicherungen oder sonstige Bezüge erhalten haben, mindert sich die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit.

Kurz und knapp:

  • Schäden durch Katastrophen lassen sich steuerlich absetzen
  • das gilt für Aufräumarbeiten, Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen
  • bei bereits erhaltenen Bezügen (Subventionen, Versicherungen) mindert sich der Betrag, der abgesetzt werden kann

Können Sie die Kinderbetreuung steuerlich geltend machen?

Kinderbetreuung ist absetzbar
Kinderbetreuung ist absetzbar

Heutzutage ist es üblich, dass beide Elternteile einer Tätigkeit nachgehen müssen. In diesem Fall wird häufig eine Kinderbetreuung in Anspruch genommen. Dabei können Sie pro Kind bis zu 2.300 Euro im Jahr steuerlich absetzen. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das Kind muss jünger als zehn Jahre sein. Des Weiteren muss das Kind entweder in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung untergebracht sein oder aber von einer qualifizierten Person betreut werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um die Schulzeit oder die schulfreie Zeit handelt (beispielsweise in einem Ferienlager). Sollten Sie allerziehend sein, können Sie die Betreuungskosten auf für Kinder über zehn Jahre geltend machen. Dies wird unter dem Punkt der außergewöhnlichen Belastungen erledigt. Zum Abschluss präsentieren wir Ihnen noch einen absoluten Klassiger der Steuererleichterung. Spenden oder Kirchenbeträge. Für Spenden gilt, dass bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Bezüglich der Kirchenbeiträge liegt die Grenze bei 400 Euro im Jahr.

Kurz und knapp:

  • Kinderbetreuung bis zum Alter von zehn Jahren absetzbar
  • Allerziehende können Betreuung auch bei Kindern über 10 Jahren absetzen
  • Klassiker: Spenden und Kirchenbeiträge steuerlich geltend machen

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