Ab 2013 gibt es eine Änderung bei der Altersteilzeit, die Laufzeit wird auf 5 Jahre Maximum, verkürzt. Bei Blockmodellen muss der Betrieb eine Ersatzkraft einstellen.
Die Altersteilzeit (besonders bei Frauen beliebt) ermöglicht dem Arbeitnehmer langsam in die Pension zu gleiten, das allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Im ersten Schritt wird die Arbeitszeit um 40% gekürzt, der Lohn wird zu 70% ausbezahlt.
Bis zum Ende der Altersteilzeit erhöht sich der Prozentsatz der verringerten Arbeitszeit auf 60%. Der Betrieb, der seinem Arbeitgeber ein langsames Gleiten in die Pension erlaubt, wird vom Arbeitsmarktservice gefördert. Blockmodelle sehen vor, dass der Arbeitgeber eine zusätzliche Kraft einstellt, das kann ein Lehrling sein oder auch eine arbeitslose Person.
Voraussetzungen für die Altersteilzeit
Um die Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitgeber muss vor Antritt der Altersteilzeit mindestens 3 Monate in dem Unternehmen gearbeitet haben.
Nach Ablauf von 5 Jahren, ab Beginn der Teilzeit, muss das reguläre Pensionsalter erreicht sein. Eine Frau kann mit 51,5 Jahren, ein Mann mit 56,5 Jahren in Pension gehen. Vor dem Eintritt in die Altersteilzeit muss der Arbeitnehmer innerhalb von 25 Jahren mindestens 15 Jahre pensionsversichert gewesen sein. Bei Frauen werden Kinderbetreuungszeiten als Arbeitszeiten angerechnet.
Was muss beim Abschluss der Vereinbarung beachtet werden?
Bei der vertraglichen Vereinbarung über die Altersteilzeit muss die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Arbeitszeit auf 40% bis 60% verringert werden. Das gilt auch dann, wenn bereits vor Antritt der Altersteilzeit die Normalarbeitszeit geringer war, als der Kollektivvertrag es vorsieht. Der Dienstgeber muss weiterhin Sozialversicherung für den Arbeitnehmer bezahlen. Ebenso darf die Altersteilzeit keinen Einfluss auf etwaige Abfertigungsansprüche haben. Dem Dienstnehmer muss auch während der Übergangsphase von Altersteilzeit bis zum Pensionsantritt sowohl Urlaubsgeld als auch Weihnachtsgeld ausbezahlt werden, sofern er es vorher auch bekommen hat.