Unter einer Negativerklärung, auch Negativklausel genannt, versteht man standardisierte Bestimmungen bei einer Kreditvergabe, die ansonsten unbesichert wäre. Hierbei verpflichtet sich der Kreditnehmer bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens anderen zukünftigen Gläubigern keinerlei Kreditsicherheit an das Vermögen zu bestellen oder dem vergünstigten Kreditgeber eine Sicherheit zu bestellen, die mindestens gleichrangig und gleichwertig ist.
Der Schuldner( Kreditnehmer) verpflichtet sich somit an den Gläubiger, keiner seiner Vermögensteile ohne dessen Einwilligung an Dritte zu verleihen oder zu verkaufen. Unter der Negativerklärung versteht man somit einen Ersatz für eine Besicherung.
Gerade bei einer Industrieobligation, die durch institutionelle Anleger geprägt wird, sollen Kosten im Bereich der Sicherheitsbestellung gespart werden und den Gläubigern trotzdem eine bestimmte Sicherheit der Anlagen geboten werden.
Zweck einer Negativerklärung bei einem Kredit
Bei der Vergabe von einem Darlehen verlangt die Bank in der Regel eine sogenannte Kreditsicherheit, damit Sie bei einem eventuellen Ausfall der Zahlung durch den Schuldner dennoch abgesichert sind. Die vorhandenen Sicherungsrechte lassen sich in die Realsicherheit und in die Personalsicherheit, zu denen besonders die Bürgschaft zählt, unterteilen.
Möchte man eine Immobilie finanzieren, verlangt das Kreditinstitut meist Realsicherheiten an dem Grundstück. Damit sind die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld gemeint.
In der Praxis wird die Grundschuld am häufigsten angewendet.
Daran erkennt man, dass Banken nur in Ausnahmefällen Kredite unbesichert vergeben. Entscheidet sich die Bank dennoch dazu, einen unbesicherten Kredit im Hinblick auf die finanzielle Situation des Kreditnehmers zu vergeben, hat die Negativerklärung den Zweck, die vollständige Rückzahlung des Darlehens während der Laufzeit des Kredites nicht in Gefahr zu bringen.
Die Inhalte einer Negativklausel
- Die Negativerklärung beinhaltet Verfügungsverbote, Belastungsverbote und bzw. oder Verpflichtungsverbote, die verhindern sollen, dass der Vermögensbestand des Kreditnehmers im Bezug auf die Gewährung der Sicherheit andere Gläubiger belastet.
- Im Sinne des § 137 Satz 2 BGB handelt es sich hierbei um eine vertragliche Verpflichtung, die allerdings die dingliche Verfügungsbefugnis eines Berechtigten weder einschränkt noch ausschließt.
Folglich bedeutet dies, dass vorgenommene Verfügungen vom Schuldner ganz besonders Belastungen oder Veräußerungen trotz eines möglichen Falschverhaltens gegen die Negativerklärung wirksam bleiben. Auch gegenüber den begünstigten Kreditgebern aus der Negativklausel.
Bestellt der Schuldner somit nach Vereinbarung der Negativerklärung eine Grundschuld an das eigene Grundstück für einen anderen Gläubiger, das wiederum der Sicherung eines anderen zusätzlichen Kredites dient, so ist dieses Vorhaben dennoch wirksam.
Der aus der Negativerklärung begünstigte Kreditgeber hat nur wegen Verletzungen einer Nebenpflicht vertragliche Ansprüche gegenüber dem betroffenen Schuldner. In Betracht dessen ist eine Negativerklärung keine besonders anspruchsvolle Absicherung.
Um das Ganze trotzdem etwas rechtlich abfedern zu können, enthält eine Negativklause in der Regel Verpflichtungen an den Schuldner gegenüber den nicht abgesicherten Kreditgebern für keine andere Verbindlichkeit ´Sicherungsrechte einzuräumen. Geschieht dies dennoch, müssen dem Kreditgeber die gleichen Rechte und gleichwertige Sicherheiten zugestanden werden.
Die Negativerklärung dient damit auch dem Zweck, eine Schlechterstellung des Gläubigers abzuwenden. Hier gilt, aber auch verstößt der Kreditnehmer gegen eine Regel, hat dies, wenn überhaupt nur schuldrechtliche Konsequenzen im Bezug auf eine Nebenpflichtverletzung.
Aus wirtschaftlicher Sicht hat eine Negativerklärung den Sinn, kostspielige Grundbucheintragungen zu umgehen, da die Negativklausel aufgrund Ihres schuldrechtlichen Charakters im Gegensatz zum Grundpfandrecht nicht im Grundbuch eingetragen wird.
Immobilienfinanzierung
- Bei der Immobilienfinanzierung ist eine unbesicherte Kreditvergabe eine Seltenheit und geschieht nur in Ausnahmefällen.
- Bei einer maximalen Darlehenssumme von 15.000 Euro – 20.000 Euro können Bausparkassen gemäß n§ 7 IV 1 BauSparkG(Bausparkassengesetz) von Ersatzsicherheiten wie Grundpfandrechte absehen wenn der Schuldner eine Negativerklärung unterzeichnet.
Das Positive der Negativerklärung
Durch solch eine Negativerklärung wird eine Vertrauensbasis zwischen der Bank und dem Kunden vorausgesetzt. Zudem ist eine hervorragende Kreditwürdigkeit, auch Bonität genannt ein wichtiger Punkt. Übertrifft die Kreditsumme eine bestimmte Höhe, ist meist eine Negativerklärung nicht mehr möglich. Die Größenordnung ist allerdings bei jeder Bank individuell. Erfüllt man als Kreditnehmer all diese Voraussetzungen, sollte man als Kunde die Bank direkt ansprechen.
Während der Rückzahlung des Kredits wird die Bank in regelmäßigen Abständen sich durch die Vorlage von aktuellen Grundbuchauszügen versichern lassen, dass der Kunde sich an all die Vereinbarungen hält und sein Grundstück nicht noch durch weitere Grundpfandrechte belastet.
- Sollte die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, stimmt die Bank hier in der Regel zu. Hier kommt es natürlich auf den Vertrag und den Zeitpunkt des bevorstehenden Verkaufs an.
- In den meisten Fällen muss hier mit einer Vorfälligkeitsentschädigung also einer Berechnung eines Zinsausgleichs zugunsten der Bank gerechnet werden.
Nachteile
Wird eine Immobilie finanziert, wird durch das Geldinstitut meist eine Grundschuld als Sicherheit verlangt. Hierdurch erhält der Geldgeber eine Kreditsicherheit und kann, falls der Schuldner nicht mehr zahlt, sogar die Zwangsversteigerung erreichen. Auch wenn es nicht zu diesem Fall kommt, kommt es durch diese Sicherheitsleistungen für den Schuldner zu Nachteilen. Denn der Immobilienbesitzer zahlt nicht nur die notarielle Beglaubigung, sondern auch die Eintragung und Beurkundung der Grundpfandrechte in das Grundbuch.