Rechtzeitig vor Weihnachten hat der Oberste Gerichtshof die Gültigkeit von Gutscheinen ein konsumentenfreundliches Urteil gesprochen. Dieses besagt, dass Gutscheine 30 Jahre lang gültig sein müssen.
Triftige Gründe müssen vorliegen
Generell gelten Gutscheine 30 Jahre lang, ist die Gültigkeit kürzer, muss das Unternehmen triftige Gründe angeben. Diese müssen sachlich nachvollziehbar sein, so sagt es das Urteil des OGH. Je kürzer die Frist zur Einlösung des Gutscheines ist, umso triftiger müssen die Gründe sein. Auf jeden Fall sind Gutscheine für Thermen, die innerhalb von 2 Jahren eingelöst werden müssen, ungültig. Das Unternehmen bereichert sich damit, wenn der Kunde den Gutschein nicht einlöst, dafür gibt es keine Rechtfertigung, der Inhaber des Gutscheines wird daher benachteiligt.
Konsumentenschützer mit dem Urteil zufrieden
Konsumentenschützer sind mit dem Urteil des OGHs zufrieden, gerade was Thermen- oder Hotelgutscheine betrifft. Der Kunde soll nicht dafür büßen müssen, wenn das Hotel ausgebucht ist, und somit der Gutschein verfällt, da die Leistung ja bereits bezahlt ist. Die Konsumentenschützer raten Kunden, die noch Gutscheine, die bereits abgelaufen sind, diese so schnell wie möglich einzulösen versuchen. Einige Unternehmen zeigen sich kulant und lösen den Gutschein entweder ein, oder erstatten den Kunden den Betrag.
Augen auf beim Gutscheinkauf
Gerade zu Weihnachten werden gerne Gutscheine verschenkt, daher heißt es aufpassen. Der Käufer soll darauf achten, dass diese so lange wie möglich gelten, im besten Fall soll gar kein Verfallsdatum auf den Gutscheinen stehen. Die kurze Laufzeit bei Onlineportalen ist ebenso ungesetzlich. Bei den Gutscheinplattformen kommt noch hinzu, dass eine Leistung oder ein Produkt bereits ausverkauft oder nicht mehr verfügbar war, bevor man den Gutschein überhaupt noch einlösen konnte. Einige Portale haben auf das Urteil bereits reagiert und bieten dem Kunden gegen eine Gebühr eine Rückerstattung des Betrages an. Konsumentenschützer kritisieren diese Gebühr allerdings, da der Kunde Recht auf die Rückerstattung des vollen Betrages hat.